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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1912-01-01 · Heft 4 · p. Seite 472

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
56 (1912)
Issue
Heft 4
Article
Beiträge zur Geschichte der partiellen Judentage in Polen um die Wende des XVII. u. XVIII. Jahrhunderts bis zur Auflösung des jüdischen Parlamentarismus (1764)
Date
1912-01-01
Page
Seite 472 (sequence 15)
Language
German
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472 Beiträge zur Geschichte der partiellen Judentage in Polen. freiem Ermessen vorzunehmen, und sind wir gehalten, diese Wahl zu akzeptieren und anzuerkennen«. Die Wahl des Kreisrabbiners geht wie folgt vor sich: Zunächst treten vier Lemberger und sieben Gemeindeälteste der Provinz zusammen und stellen vier Kandidaten auf mit Einverständnis des Kreismarschalls aus Zölkiev und des zweiten Kreisältesten aus Brody. Sodann wird in Lemberg eine Wahlversammlung einberufen, bei welcher die erwähnten (11) Gemeindeältesten gemeinsam mit dem Lemberger Kahal und dem Lemberger Judenvolk (pospölstwo) die Wahl treffen, wer von den vier Kandidaten das Generalrabbinat der Gemeinde Lemberg und das Rabbinat des Kreises Reußen zu bekleiden hat. Es ist erforderlich, daß von den sieben Gemeindeältesten der Provinz mindestens vier die getroffene Wahl unterschreiben, sonst ist sie ungiltig. Artikel XII der Beschlußfassung desselben Judentages besagt: »Wir bestimmen feierlichst unter Eid, daß wir dem gewählten Kreisrabbiner keinen Groschen zur Deckung der Kosten (seines Amtes) steuern werden. Er ist gehalten, dieselben aus Eigenem zu tragen«. Der Kreisrabbiner ist Vorsteher des Provinzialverbandes quoad spiritualia, während der Kreismarschall die weltlichen Agenden besorgt. Beide verfügen über das Recht, die Unterbeamten des Provinzialverbandes dem Woiewoden zur Ernennung zu präsentieren (Artikel XV der Bestimmungen des Judentages in Stopnica 1754). ad 3) Die Kreisältesten (starsi ziemscy) werden vom partiellen Judentag eingesetzt. Artikel II der vom Judentag in Brzeiany 1740 angenommenen Judenordnung verlangt, daß sich an der Wahl der Kreisältesten mindestens zwei Gemeindeälteste aus Lemberg beteiligen. Über die Zahl der Deputierten aus der Provinz, von weleben die Wahl der reußischen Kreisältesten abhängig ge-

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