Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 56 (1912)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Beiträge zur Geschichte der partiellen Judentage in Polen um die Wende des XVII. u. XVIII. Jahrhunderts bis zur Auflösung des jüdischen Parlamentarismus (1764)
- Date
- 1912-01-01
- Page
- Seite 474 (sequence 17)
- Language
- German
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474 Beiträge zur Geschichte der partiellen Judentage in Polen. zu Gunsten der provinzialen, sowie der gesamten polnischen Judenschaft veranstaltet werden, sind sie gehalten, die Hälfte dessen, was der kreismarschall gespendet, zu steuern. Macht der kreisälteste einen Kostenaufwand nicht im Interesse der gesamten Provinz, sondern nur im Interesse einer dem Provinzialverbände angehörenden Gemeinde, so kommt letztere für die Ausgaben auf1). Die Zahl der Kreisältesten ist verschieden. In der reußischen Provinz gab es ihrer drei (vgl. oben). ad) 4 Die Stell vertreter der Kreisältesten (starsi podziernscy). Es erwähnt ihrer gelegentlich eine Be- Stimmung des Judentages in Stopnica 1754, welche dahin geht, daß die Stellvertreter der Kreisältesten bei öffentlichen Sammlungen die Hälfte des von den Kreisältesten verabreichten Betrages zu spenden haben (Art. 2). Über ihre Rechte und Pflichten sind wir nicht unterrichtet. Wir können bloß annehmen, daß sie ebenso, wie die Kreisältesten, zu ihrer Stellung durch eine vom partiellen Judentage getroffene Wähl gelangten. Einen besonderen Abschnitt der Verhandlungen beim pärtiellen Judentäge bilden die Beschlüsse betreffend die Beamten des Provinzial Verbandes. »Laut althergebrachter Judenordnüng, die in dem Pinkas eingetragen ist — ist dem Kreisrabbiner verboten, dib Ämter des Provinzialverbandes eigenmächtig zu verteilen. Er ist gehalten, sich zu diesem Behufe mit dem Kreismarschall zu verständigen ünd die Einwilligung des Hochwohlg. Herrn Wöiewoäen einzuholen. Zum Amtsantritt ist ein vom Hochwohlg. Herrn Woiewoden äüszufertigendef Konsens erforderlich. Sollte der kreisräbbinei־ diesen Bestimmungen züwiderhandeln, so sind die Beamten von den ihnen konferierten Ämtern zu entsetzen« (Artikel 15 der Beschlußfassung des partiellen Judentäges in Stopnica 1754). — Aus dem vorliegenden *) Ossolinskische Handschrift, Nr. 303 a. a. O, Art. 2, 6, 12, 14.