Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 56 (1912)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Beiträge zur Geschichte der partiellen Judentage in Polen um die Wende des XVII. u. XVIII. Jahrhunderts bis zur Auflösung des jüdischen Parlamentarismus (1764)
- Date
- 1912-01-01
- Page
- Seite 471 (sequence 14)
- Language
- German
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Beiträge zur Geschichte der partiellen Judentage in Polen. 471 für das erste Verwaltungsjahr des Nachfolgers ein Programm der Verwaltung auszuarbeiten« (Stopnica 1754). Das Kreismarschallamt ist eine Ehrenstellung, und der Kreistnarschall bezieht kein Gehalt. ad 2) Der Kreisrabbiner (rabin ziemski). Artikel IX und X der vom Judentag in Brzeäany (reu- Bischer Provinzialverband) 1740 gefaßten Bestimmungen unterrichten uns: »Wir bestätigen die von uns am allgemeinen Judentag in Jaroslav getroffene Wahl des Kreisrabbiners Izak Landes in Ansehung seiner Redlichkeit und guten Gesittung. Da aber die zweite Hälfte des Lemberger Rabbinats zur Zeit noch frei ist, stellen wir vier Kandidaten auf; sollte die Wahl zu Gunsten des Izak Landes ausfallen, alsodann wird er das Kreisrabbineramt ungeteilt bekleiden; wird jedoch aus der Wahl ein anderer hervörgehen, so soll der besagte Izak Landes das Kreisrabbineramt mit dem Kandidaten, zu dessen Gunsten das Los entschieden hat, teilen. Für den Fall, daß Izak Landes nach Jerusalem reisen oder eine auswärtige Rabbinerstellung bevorzugen sollte, wird der Zweitgewählte das ganze Kreisrabbinerämt für Lebzeiten innehaben. . . . Dies geschieht mit Wissen des Hochwohlgebornen Herrn CieszkowSki, welcher zurZeit am Kongreß als Kommissär seiner Excellenz, des Fürsten, Woiewoden und Generalissimus der reußischen Lande fungiert. Und es wird noch nachträglich bestimmt: So oft das Lemberger Generalrabbinat (rabinstwo Generaine lwowskie) und Kreisrabbineramt vakant wird, sind wir gehalten, binnen eines halben Jahres zür Wahl zusämmenzutreten und vier Kandidaten aufzustellen, von welchen der eine Gewählte das Lemberger Rabbinat sowie das Kreisrabbinät innehaben wird. Sollten wir binnen eines halben Jahres nicht zusammentreten können, so sind für diesen Fall die Lemberger Gemeindeältesten befugt, die Wahl des Kreisrabbiners nach