Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 56 (1912)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Beiträge zur Geschichte der partiellen Judentage in Polen um die Wende des XVII. u. XVIII. Jahrhunderts bis zur Auflösung des jüdischen Parlamentarismus (1764)
- Date
- 1912-01-01
- Page
- Seite 470 (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 90% known words query
- IRI
…/2829132-2829843-2829848-2891582--39756-2891684- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
470 Beiträge zur Geschichte der partielien Judentage in Polen. d) Bestimmungen in sonstigen Angelegenheiten der provinzialen Judenschaft. ad a) Die Wahl des Vorstandes des jüdischen Pro vi n z i al ver ba n de s. Den Vorstand des Provinzialverbandes bildeten: 1. der Kreismarschall; 2. der Kreisrabbiner; 3. die Kreisältesten; eventuell noch 4. die Stellvertreter der Kreisältesten. ad 1) Der Kreismärschall (marszatek ziemski), lm Sinne des Artikels I, der vom Judentag in Stopnica 1754 gefaßten Beschlüsse: »wird der Kreismärschall von den »Kreisältesten und Deputierten laut vereinbartem Wahl- »modus für die Dauer von zwei Jahren einstimmig »gewählt. Er verwaltet sämtliche von den Kabalen einge- »gahgenen Einkünfte und bestimmt die Ausgaben des »Provinzialverbandes (wie dies seit jeher in den Ordnungs- »büchern des Verbandes genau festgelegt ist). Er ist gehalten, »alljährlich vor den zu diesem Behufe mit Vollmacht ausge- »statteten Deputierten der größten fünf Judengemeinden der »Provinz (ausgenommen jedoch die Gemeinde, wo der Kreis- »marschall seine Residenz hat) nach bestem Wissen und »Gewissen Rechenschaft über die von ihm verwalteten Gelder »zu erstatten«. Die Abrechnung wird an einem Ort, welchen der Kreismarschall den wahlberechtigten Kahalen bekannt gibt, getroffen. Ein anderer Beschluß desselben Judentages verlangt vom Kreismarschall pünktliche Bezahlung der Schulden des Provinzialverbandes, damit keine Unkosten an Zinsen und drgl. erwachsen. »Der Kreismarschall hat das ihm anvertraute Verbandsvermögen redlich zu verwalten bis zur Zeit, da sein Nachfolger das Amt antritt Dem Letzteren ist der Kreismarschall verpflichtet, sämtliche auf das Verbandsvermögen bezughabende Dispositionen und Rechnungen zu übermitteln, wie auch gemeinsam mit den Kahalsdeputierten