Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 56 (1912)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Beiträge zur Geschichte der partiellen Judentage in Polen um die Wende des XVII. u. XVIII. Jahrhunderts bis zur Auflösung des jüdischen Parlamentarismus (1764)
- Date
- 1912-01-01
- Page
- Seite 464 (sequence 7)
- Language
- German
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464 Beiträge zur Gschichte der partiellen Judentage in Polen. Auf den Judentag in Böbrka, welcher für die reußische Judenschaft bestimmt war, bezieht sich eine urkundliche Wendung, er sei rechtlich bewilligt worden (seymik zydowski, zwyczaiem y prawem pozwolony«), womit wohl das Gründungsprivileg gemeint ist1). 2. Die formelle Beschaffenheit des partiellen J u d entages. a) Die Einberufung des partiellen Judentages. In der hier in Betracht gezogenen Zeitperiode steht :gewöhnlich hinter dem Parlamentarismus der polnischen Judenschaft die Repräsentanz des polnischen Fiskus, der Unterschatzmeister der Krone (podskarbi). Er ist gewissermaßen ein Spiritus movens sowohl der allgemeinen, als auch der partiellen Judentage. So oft die Regierung, bezw. der ׳Reichstag eine neue Steuersumme auf die poln. Judenschaft auflegt, setzt der Unterschatzmeister die Judentage in Bewegung; hatten doch die Judentage zur Aufgabe, die Juden- Steuer auf die Kahale zu repartieren und die Ablieferung der Gelder an die Staatskasse zu überwachen. Der Unterschatzmeister verständigt zunächst mittels Rundschreibens den Vorstand des jüdischen Provinzialverbandes, auf welchen Tag er den partiellen Judentag anberaumt haben wolle2). Wir glauben mit guten Gründen annehmen zu dürfen, daß die Einberufung des partiellen Judentages durch den Unterschatzmeister nur in Ausnahmefällen geschah. Denn in der Regel bestimmte schon das Gründungsprivileg die Zeitabschnitte, in welchen die Judentage zusammenzutreten *) Castrensia Leopol. Bd. 64, S. 1636. 2) Z wiedzy wrzedu moiego zalicam pilno y przykazuie wszystkim Starozakonnym 2ydom ziemskim a osobliwie MarszaJkowi y Pisarzowi ich, aby ... na dzieA przyszly 10. VI ziechali sie do miasta Böbrki na seymik — (Castr. Leop. Bd. 64, S. 1634). Der allgemeine Judentag 1753 wird vom polnischen Unterschatzmeister einbe־ rufen (vgl. Castr. Leop. Bd. 566, S. 2228, Astikel 2).