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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1912-01-01 · Heft 4 · p. Seite 463

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
56 (1912)
Issue
Heft 4
Article
Beiträge zur Geschichte der partiellen Judentage in Polen um die Wende des XVII. u. XVIII. Jahrhunderts bis zur Auflösung des jüdischen Parlamentarismus (1764)
Date
1912-01-01
Page
Seite 463 (sequence 6)
Language
German
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Beiträge zur Geschichte der partiellen Jadectage in Polen. 463 Begründung eines jüdischen Provinzialverbändes und, was daraus folgt, die Einsetzung der ihn repräsentierenden Organe von ihrer Einwilligung abhängig machte. Ein Provinzialverband der Juden, sowie sein höchstes Organ, der partielle Judentag basierte auf einem Gründungsprivileg des Königs, in welchem nebst anderen die territorialen Grenzen des Provinzialverbandes, wie auch der Ort, wo der partielle Jüdentag in Zukunft zusammentreten sollte, näher bezeichnet wurden. So heißt es beispielsweise in der im vorigen Abschnitt sub 4 erwähnten Urkunde vom Jahre 1703: Die Kahale zu Otyka, Luck, Wicdzimierz, Krzemieniec und Ostrog, welche insgesamt den wollhynischen Judenverband gebildet haben, qesäßeu ein von den polnischen Königen erteiltes Privileg das den partiellen Judentäg in Otyka begründet hat unter gleichzeitiger Anordnung, daß daselbst alle drei Jahre die Judenältesten aller Kahale behufs Beratung »in Sachen des öffentlichen Gedeihens« zusammentreten sollen. Die Begründung des podolischen Judenverbandes geschieht zufolge eines Rundschreibens des Königs (1718), in welchem ausdrücklich die Ausscheidung der podolischen Kahale von dem reußischen Judenverband, dem sie früher angehört haben, ausgesprochen wird: »ln Ansehung dessen, daß die podolische Woiewod- Schaft mit Eintreten des Friedens aufzublühen beginnt,... sollen die daselbst angOsiedelten Juden in den vorigen Stand eingesetzt werden . . . und zwar sollen sie in causis regiminis, sowie in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit nicht mehr extra palatinatum dem Judenverband in der reußischen Woiewodschaft angehören, sondern sie sind befugt intra suum Palatinatum Podoliae ihren eigenen Rabbiner una cum iurisdictiöne ini jüdischen Sachen und desgleichen eigehe Jüdehmeister ... zu wählen und zu haben«1); J) Arch. jugo-zapad Ross V, Nr. 101.

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