Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 56 (1912)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Beiträge zur Geschichte der partiellen Judentage in Polen um die Wende des XVII. u. XVIII. Jahrhunderts bis zur Auflösung des jüdischen Parlamentarismus (1764)
- Date
- 1912-01-01
- Page
- Seite 462 (sequence 5)
- Language
- German
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462 Beiträge znr Geschichte der partiellen Judentage in Polen. eine Beschlußfassung des polnischen Reichstages aufgelöst wurde, zu ermitteln vermochten. H. Die Organisation der partiellen Jadentage. 1. Die staatsrechtliche Stellung der partiellen Judentage. Bekanntlich bestand in Polen bereits seit Mitte des XVI. Jahrhunderts zwischen dem Staate und den Juden nur ein indirektes Verhältnis. Die Judenschaft war der polnischen Regierung gegenüber, durch ihren Generalverband vertreten, dem eine Reihe jüdischer Provinzialverbände untergeordnet war. Die Provinzialverbände umfaßten im XVI. Jahrhundert gewöhnlich sämtliche Juden, die in den Gebieten einer polnischen Provinz wohnhaft waren. Mit der Zunahme der jüdischen Bevölkerung wurde jedoch der territoriale Wirkungskreis des jüdischen Provinzialverbandes zumeist nach Woiewodschaften eingeordnet. Im XVII. Jahrhundert ist auf diese Weise die Zahl der jüd. Provinzialverbände erheblich gestiegen. In den Gebieten eines Provinzialverbandes des XV. Jahrhunderts bestehen jetzt 2, zuweilen sogar 8—4 jüdische Verbände. Daß der jüdische Provinzialverband als Bindeglied zwischen den einzelnen Judengemeinden und dem Generalverband der gesamten polnischen Judenschaft, dessen höchste Repräsentanz im allgemeinen Judentage (irrtümlicherweise genannt Dreibezw. Vierländersynode) gegeben war, nicht nur interne jüdische Verwaltungsangelegehheiten zu besorgen hatte, sondern gleichzeitig auch ein Organ der staatlichen Verwaltung (zunächst in Steuer- Sachen) gewesen ist, wurde in der einschlägigen Literatur genügend aufgehellt. An dieser Stelle sei bloß hervorgehoben, daß die polnische Regierung in der Verfolgung ihrer Staatszwecke die