Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 56 (1912)
- Issue
- Heft 3
- Article
- Die Grundlagen einer jüdischen Ethik
- Date
- 1912-01-01
- Page
- Seite 375 (sequence 17)
- Language
- German
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Die Grundlagen einer jüdischen Ethik. 375 die jüdische Tradition der vorchristlichen Zeit überhaupt nicht mehr, daß diese Rechtsformel jemals wörtlich aufgefaßt worden ist. Die ältesten jüdischen Überlieferungen halten es sogar für absurd, obiges, biblisches Gesetz wörtlich aufzufassen. Mischna, Talmud, Midrasch und das spätere Schrifttum suchen klar zu beweisen, daß darunter nur ein entsprechender Schadenersatz an Geld zu verstehen wäre1). Ausführlich sucht dieses auch ein älterer Kommentator R. Chananelben Chuschiel (uml000n.Chr.) in Anschluß an den Vers »Auge um Auge« (2 M. 21, 24) zu begründen. Er sagt: »Nach der Tradition unserer Weisen bedeutet dieser Satz nur den Wert des Auges, aber nicht das Auge selbst. Ein Beweis dafür ist das unmittelbar vorangehende Gesetz, daß derjenige, welcher jemanden körperlich verletzt und ihn eine Zeit lang arbeitsunfähig macht, ihn für die Versäumnis bezahlen und heilen lassen muß (2. M. 21, 19). Wenn nun dem Urheber der körperlichen Verletzung dieselbe Verletzung beizubringen wäre, warum sollte er dann noch bezahlen, wozu sollten ihm auch die Kosten der Versäumnis und der Heilung auferlegt werden? Ferner: wenn das Gesetz jemandem, der das Auge seines Nächsten absichtlich ausschlägt, ein Gleiches zu tun vorschreiben würde, so könnte man dagegen den gerechten Einwand erheben, daß nicht alle Naturen gleich sind und der Zweite von Natur schwächer sein könnte, so daß er durch die über ihn verhängte Strafe auch das Leben leicht einbüßen könnte. Die Thora aber sagt nur »Auge um Auge«, jedoch nicht: »Auge und Leben um Auge«. Demnach wäre das kein gerechtes, kein gleichmäßig auf alle Naturen der Menschen anwendbares Gesetz; es müßte denn sein, daß ') Mischna B. kamma 8, 1, Talm. B. kamma 83 b, Sanhedr. 79, Mechilta Mischpatim § 8, Jalkut 2. M. 21. § 337 ff.; Pesikta satarta 2. M. 21, 22—25; Jer. Baba k. 6 b. Betreffs der Annahme, die Sadduzier hätten ein Jus talionis gelehrt, vgl. Ritter Philo und die Ha- Iacha, Breslau 1879. 133.