Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 56 (1912)
- Issue
- Heft 3
- Article
- Eine unbekannte jüdische Sekte
- Date
- 1912-01-01
- Page
- Seite 303 (sequence 19)
- Language
- German
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Eine unbekannte jüdische Sekte. 303 disqualifiziert wurde, nicht mehr begehe1). Etwas Ähnliches steckt wohl auch in den Worten זכו לשוב. Der talmudische Ausdruck2) dafür ist חזר בו und es ist nicht unwahrscheinlich, daß auch in unserem Texte חזר בו לשוב zu lesen ist »bis daß er seinen sündhaften Lebenswandel aufgab, um zu Gott zurückzukehren«. Eine andere Möglichkeitpist, daß זכו für זנח »verlassen« — חזר בו verschrieben ist 10, 4: עד עשרה אנשים ברורים. Zur Zeit des Josephus3) bestand das Richterkollegium aus sieben, zur Zeit der Mischnah4) aus drei Mitgliedern. Von einem zehngliedrigen Gerichte findet sich weder bei jenem noch bei dieser eine Spur5). Die Vorschrift unseres Fragmentes, daß das Kollegium aus zehn Richtern bestehen muß, ist am einfachsten damit zu erklären, daß diese Sekte ihre Richterkollegien so zusammengesetzt sehen wollte, wie die höheren Magistratsbehörden, die zehngliedrig waren, vgl. darüber weiter unten zu 13, I. 10, 4 : אנשים ברורים. S. verweist auf jer. Kidd. IV, 66a — auch Sifre D. 21, Num.R. IX 7, — wonach alle Beamten מן הברורין sein müssen, aber an unserer Stelle bedeutet ברורין »gewählt von,« wie das folgende מן העדה לפי העת zeigt, während im Jeruschalmi es nicht anders als Leute von makelloser Herkunft bedeutet. Eine sprachliche wie sachliche Parallele zu unserer Stelle ist die Mischnah Sanhedr. III, 1. Aus dieser Mischnah und der dazu gehörenden Tosefta V, 1 erfahren wir, daß sogar ordinierte Richter kein Recht hatten, streitende Parteien vor sich zu laden, sondern daß *) Sanh. 25 b; Maimonides Jad, Edut XII, 4. 2) Sanh. a. a. O., Tosefta V, 2. s) Antq. IV, 8, lä u, a. m. O., vgl. Weyl, Die jiid. Strafgesetze b. Fl. Joseplms 12—16. •*) Sanh. I, 1 u. a. m. O.; über die Ansicht der Karäer, vgl. w. u. Abschn. IV. 5) Der einzige Fall, wo die Halachah von einem zehngliedrigen Kollegium spricht, ist Sanh. I, 3 Meg. IV, 4 mit Bezug auf eine Schätzungskommission, die aber genau genommen nicht hierher gehört.