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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1912-01-01 · Heft 3 · p. Seite 301

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
56 (1912)
Issue
Heft 3
Article
Eine unbekannte jüdische Sekte
Date
1912-01-01
Page
Seite 301 (sequence 17)
Language
German
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Eine unbekannte jüdische Sekte. 301 Spuren der alten Halachah erblicken. Wie die alte Halachah noch in späterer Zeit nachwirkte, können wir daraus entnehmen, daß nach talmudischem Rechte niemand unter zwanzig Jahren Grundstücke veräußern kann — Baba batra 156 a — was wohl darauf hin weist, daß gewisse Kaufmannsstände manchmal konservativer sind als Richter. Auch die esoterische Halachah kennt das zwanzigste Lebensjahr als die Zeit der Majorennität, wie aus dem Buche der Jubiläen 49, 17 zu ersehen ist, wo mit bezug auf das Passahlamm gesagt wird »und jedermann . . . soll es im Heiligtum essen, von zwanzig Jahren an und aufwärts«. Unser Verfasser dagegen scheint im Wesentlichen der jüngeren Halachah zu folgen, nur besteht er darauf, daß das Zeugnis eines jungen Mannes, der noch nicht das zwanzigste Lebensjahr erreicht hat, nicht stark genug ist, um über einen Menschen die Todesstrafe zu verhängen. Ähnlich lehrt der Talmud — jer. Sanh. IV, 22 b —, daß ein Richter, der nicht das zwanzigste Lebensjahr erreicht hat, keine Todesstrafe verhängen kann. Lehrreich für die Geschichte des Karäismus ist die Tatsache, daß Anan mit der alten Halachah übereinstimmt, wie aus zwei Stellen seines von Harkavy veröffentlichten Gesetzbuches zu ersehen ist. So heißt es — Seite 22 — in diesem Gesetzbuche כל בן עשרים שנה דעייל לבית כנישתא כי שאתי מידוייב קטלא »wenn jemand, der das zwanzigste Lebensjahr erreicht hatte, in betrunkenem Zustande eine Synagoge betritt, begeht er eine Sünde, die mit dem Tode bestraft wird«. Ebenso behauptet Anan — das. 59 — כל דלא האוי בן עשרים שנה לא טטמיא ליה נבלתה »so lange jemand noch nicht das zwanzigste Lebensjahr erreicht hat, wird er nicht verunreinigt, wenn er das Aas eines reinen Thieres ißt«. In beiden Fällen wird von dem Zwanzigjährigen als von einem gesprochen, der seine Großjährigkeit erreicht hat1). 1j Vgl. auch Anans Sefer ha-Mizwot, ed. Harkavy, S. 133 u. 159.

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