Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 56 (1912)
- Issue
- Heft 3
- Article
- Eine unbekannte jüdische Sekte
- Date
- 1912-01-01
- Page
- Seite 300 (sequence 16)
- Language
- German
- Belongs to
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300 Eine unbekannte jüdische Sekte. ist zu übersetzen: »sogar wenn es zwei Zeugen sind und ihr Zeugnis sich auf verschiedene Dinge bezieht, dann soll der Mann nur mit bezug auf Reinheit ausgeschlossen werden«. 9, 22: (1כלו pinn ועל. Nach dem zur vorigen Zeile Bemerkten bietet dieser Satz keine Schwierigkeit mehr; man übersetze: »mit bezug auf alle Gesetze gilt die Regel, daß zwei Zeugen beglaubigt sind, jedoch genügt einer, um von der Reinheit auszuschließen«2). 10, 1—2: ,אשר לא טלאו ימיו וכר. Nach der akzeptierten Halachah3) erreicht der Mann seine Majorennität mit Vollendüng des dreizehnten Lebensjahres, jedoch läßt sich aus der Haggada wie Halachah nachweisen, daß ursprünglich »Zwanzig« das Alter der Majorennität war. Das himmlische Gericht straft niemanden unter zwanzig Jahren4), ist eine Behauptung der palästinensischen wie babylonischen Haggada — jer. Bikk. II, 64 c; Sanh. XI, 30 b; babli Sabbat 89 b und vgl. auch Ber. R. 58 Anfang — und daher wohl eine alte Überlieferung. Wenn ein Mann nach Vollendung seines dreizehnten und eine Frau nach Vollendung ihres zwölften Lebensjahres keine Pubertätszeichen, סימנים, aufweisen, so sind sie gesetzlich als minderjährig zu betrachten, ihre Großjährigkeit erreichen sie jedoch unter allen Umständen mit ihrem zwanzigsten Lebensjahre. Dies ist eine Halachah, über deren Einzelheiten die Schulen Schammais und Hilleis diskutieren — Nidd. 5, 9 — und wir dürfen darin wohl 1j So in der Handschrift, vgl. Schechter, Seite 59. 2) Für להבדיל המד,רה in Zeile 24 ist wohl wie z. 21 מן הטהרה zu lesen, falls die in der vorhergehenden Note gegebene Erklärung richtig ist. s) Nidda Mischnah V, 6 und a. v. a. O., vgl. auch Löw, Lebensalter 142 ff., dessen Behauptungen jedoch im Einzelnen der Berichtigung bedürfen. 4) Vgl. auch Maitnonides in seinem Kommentar zur Mischnah, Sanh. VII, 4, der wohl mit Rücksicht auf die im Jeruschalmi gebrauchten Worte עונשין וכורתין behauptet, daß dies nur bezüglich der Karet-Strafe gilt.