Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 56 (1912)
- Issue
- Heft 3
- Article
- Eine unbekannte jüdische Sekte
- Date
- 1912-01-01
- Page
- Seite 298 (sequence 14)
- Language
- German
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298 Eine unbekannte jüdische Sekte. gemeint ist, erfahren wir aus der Mischnah Baba mez. II, 8, die eine Anzahl Vorschriften gibt, welchen Gebrauch der Finder von dem gefundenen Gegenstand machen darf, falls dessen Besitzer nicht festgestellt werden kann. Dies ist, was unter משפטה zu verstehen ist, das nach der Ansicht unseres Verfassers nicht jedes Mannes Sache ist. Die letztere Ansicht ist, wie wir sehen, wesentlich identisch mit der der Rabbinen, nur daß nach unserem Verfasser die Priester den Fund aufbewahren, während jene den Finder damit beauftragen. 9, 17: אם דבר מות> Man übersetzt gewöhnlich, »falls es eine todeswürdige Handlung ist«, was aber ganz ausgeschlossen ist, denn es heißt ja am Anfang des Satzes כל דבר אשר ימעל »irgend welches Vergehen«; man fasse daher אם im Sinne »wenn auch«, d. h. sogar, wenn es sich um eine todeswürdige Handlung handelt, genügt dieses Zeugnis, um den Sünder zu verurteilen שלם משפטו. Die Hervorhebung, daß dieses Gesetz auch für todeswürdige Handlungen Geltung hat, ist nicht überflüssig, denn die Halachah läßt ein solches Zeugnis nur in Geldangelegenheiten, aber nicht bei Handlungen, auf die Todesstrafe gesetzt ist, zu1). 9, 19: אם ישוב וניתפש וכד. S. faßt diese Stelle so auf, daß der Sünder dreimal vor drei Zeugen seine Tat begangen haben muß. Davon kann aber keine Rede sein, denn weiter unten — Zeile 22 f. — wird ausdrücklich hervorgehoben, daß zwei Zeugen in allen Fällen genügen. Der Sinn dieser Stelle ist vielmehr dieser; wenn ein Zeuge zusieht, wie jemand eine Sünde begeht, dann muß er davon dem Zensor Anzeige erstatten*), dieser schreibt dann die Anzeige nieder, damit er von ihr Gebrauch mache, wenn ihm von einer *) Makkoth Mischnah I, 9 und Gemara ibid.6b; Sanhedrin 30, woselbst eine Ansicht angeführt, die sogar in Geldangelegenheiten ein solches Zeugnis nicht gelten läßt. ־) Vgl. Eiiah Nicomedi ,כתר תורד zu Lev. V, 1, wo eine ähnliehe Ansicht zitiert wird.