Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 56 (1912)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Die Ethik R. Saadjas
- Date
- 1912-01-01
- Page
- Seite 192 (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 98% known words query
- IRI
…/2829132-2829843-2829846-2891287--39459-2891365- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
192 Die Ethik R. Saadjas. Rechtsgebiet. Das Recht gehört nun allerdings in die Gesamtheit des sittlichen Lebens, da es die den sittlichen Grundsätzen entsprechenden bestimmten Regeln enthält, die jeder Mensch gegen jeden Anderen in jedem Falle zu befolgen hat. Die Erfahrung lehrt aber andererseits, daß das Recht sich mit seinen Bestimmungen stets den veränderten Kulturverhältnissen anpaßt, während unsere sittlichen Anschauungen sich bei weitem nicht in demselben Maße ändern. Es entsteht dadurch zuweilen nicht nur Verschiedenheit, sondern sogar ein Widerspruch zwischen rechtlicher und sittlicher Beurteilung, so daß das Gesetz oft Handlungen verurteilt, die unser sittliches Gefühl noch nicht verurteilt, während umgekehrt, die Moral manches anstößig findet, was vor dem Gesetz straffrei bleibt. Eine Unter- Scheidung zwischen Recht und Moral kennt Saadja noch nicht. Und selbst, wenn er beide unterschieden haben sollte1), so ist bei ihm doch nie eine Differenz zwischen ethischer und juridischer Beurteilung möglich. Denn das Recht stammt von Gott und ist wie alles, was Gott dem Menschen offenbart hat, ewig und unveränderlich. Es fehlt ihm, wie seiner ganzen Zeit, der geschichtliche Sinn, er weiß nichts von einer geschichtlichen Entwickelung menschlicher Anschauungen und darum hält er das Bestehende in Brauch, Sitte und Recht für den offenbarten Willen Gottes, der, weil er vollkommen ist, für ewige Zeiten gültig bleibt. Die religiösen Gesetze sind ihm eben nichts Anderes als die von der Offenbarung präzisierten und ergänzten Forderungen der Vernunft2). Wie daher die Vernunft immer dasselbe r) Die einzige Stelle, aus der dies geschlossen werden könnte, ist V, S. 77, wo die vier gerichtlichen Todesstrafen nicht aus der Idee der Vergeltung als Sühnemittel aufgefaßt werden, sondern als die notwendigen Schutzmittel erklärt werden, durch die die menschliche Gesellschaft von einem verderblichen und gefährlichen Mitgliede befreit werden soll. Die so bestraften Verbrechen sind aber, wie wir später noch sehen werden, zum Teil religiöser Natur. 2) Emunot Einl. S. 12, 13; III, 59, 61. Diese Ansicht wurde