Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 56 (1912)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Die Grundlagen einer jüdischen Ethik
- Date
- 1912-01-01
- Page
- Seite 143 (sequence 15)
- Language
- German
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Die Grundlagen einer jüdischen Ethik. 143 Schuld zu vergeben«1). »Siehst du einen unwissenden Menschen, der aus Unwissenheit gegen die heiligen Gesetze gefehlt hat, so sollst du ihn nicht verachten«2 *), sondern als helfender Freund sollst du ihn auf den rechten Weg weisen. »Bemerkst du, daß dein Nächster eine schlechte Tat begeht, so bist du verpflichtet, ihn zurechzuweisen, bessert er sich aber nicht, so sollst du ihn nochmals zurechtweisen«®). »Wer über die schlechte Handlungsweise seines Nächsten nachsichtig ist und darüber milde urteilt, über dessen Handlungen wird auch Gott einst mit Milde und Nachsicht urteilen«4). Gott liebt denjenigen, der niemals zürnt5). Diese jüdische Lehre ist auch ins Christentum übergegangen: »Denn wenn ihr den!Menschen ihre Fehler vergebet, so wird auch euer himmlischer Vater euch vergeben«6). Sieht man sich aber genötigt jemanden wegen eines begangenen Unrechts zu bestrafen, so soll man doch nicht lieblos gegen ihn sein, denn durch die erfolgte Bestrafung nimmt sich der Gegner wohl für die Zukunft in Acht, allein ein Stachel ist in ihm haften geblieben; er nimmt sich vor, es ihm bei Gelegenheit zu entgelten. Wenn ihm aber jener durch liebevolles Entgegenkommen zeigt, daß er ihn nur zu seiner Besserung und nicht aus Haß habe bestrafen lassen, so wird wieder eine Versöhnung angebahnt. »Nachdem er seine Strafe erhalten hat, sollst du ihn wieder als deinen Bruder ansehen« (Makkot 23 a). »Wenn die Linke einen verstößt, soll ihn die Rechte wieder heranziehen«7). »Das Strafurteil soll sich mit der Barmherzigkeit paaren«8). ג) Spr. 19, 11. 2) Midrasch Miscble 6, 30. s) ’Arakin 16b. 4) Sabbat 127 b. 6) Pesachim 113 b. «) Matth. 6, 14. Marc. 11, 25. ’) Sota 47a. Sanhedrin 107b. Mechilta zu 2. M. 18, 6. s) Bereschit rabba Par. 12.