Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 55 (1911)
- Issue
- Heft 6
- Article
- Die Kompetenz der Gerichtshöfe
- Date
- 1911-01-01
- Page
- Seite 702 (sequence 4)
- Language
- German
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702 Die Kompetenz der Gerichtshöfe. hofe seines Wohnortes, gab es daselbst einen solchen nicht, so ging er zum Gerichtshöfe der nächstliegenden Stadt. Hatte dieser die Halacha gehört (überliefert bekommen), so teilte er sie jenem mit, wenn nicht, gingen jener und der Hervorragende des betreffenden Gerichtshofes zum Gerichts״ Kollegium auf dem Tempelberge־ Hatte dieses die Halacha gehört, so teilte es sie mit, wenn nicht, so gingen jene mit dem Hervorragendsten dieses Kollegiums zum Kollegium im Vorhofe. Hatte dieses sie gehört, so teilte es sie mit, wenn nicht, so gingen sie alle zum Gerichtshöfe in der Quaderkämmen Hier wurde nun die Frage aufgeworfen. Hatte das Beth-din die Halacha gehört, so teilte es dieselbe mit, wenn nicht so erhob man sich zur (Stimmen-)Zählung. Waren diejenigen in der Majorität, die (den Gegenstand) für unrein erklärten, sogalt derselbe für unrein, waren hingegen diejenigen in der Mehrzahl, die ihn für rein erklärten, so war er rein. Von dort ging so die Halacha aus und verbreitete sich in ganz Israel. Als aber die Schüler Schammais und Hillels, die nicht genügend gedient hatten (d. h. nicht genügend vorgebildet waren), sich vermehrten, nahmen die Kontroversen in Israel zu, und es entstanden zwei Lehren« (Tosifta Sanhedr. VII, 2, pag. 425, vgl. Sabbath 88 b). R. Jose führte, wie wir sehen, als Beispiel eine Frage über rein und unrein an. In jedem Gerichtshofe saßen also gelehrte Richter, an welche man sich auch mit religionsgesetzlichen Fragen wenden konnte, aber nur der »Gerichtshof in der Quaderkammer« war befugt, Entscheidungen in neuen, noch nicht gelösten Fragen zu treffen, neue Gesetze zu schaffen. Dieses war die höchste gesetzgebende Behörde, vor deren Forum alle richterliche Entscheidungen, die wichtigsten Verwaltungsmaßregeln wie auch alle religionsgesetzlichen Fragen, gehörten. Man wandte sich an diese nach einer Baraitha (Sanhedr. 86b, 87 a) um Aufschluß: in Fragen, die den Biutfluß bei Frauen betreffen; in Rechtsfragen, in zivilwie in strafrechtlichen; in Fragen,.