Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 55 (1911)
- Issue
- Heft 6
- Article
- Die Kompetenz der Gerichtshöfe
- Date
- 1911-01-01
- Page
- Seite 703 (sequence 5)
- Language
- German
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Die Kompetenz* der Gerichtshöfe. 703 die sich auf Aussatzschäden verschiedener Arten beziehen; in solchen, die auf Banngüter, auf Schätzungen von geheiligten Gütern, auf Abgaben des Bodenertrages Bezug haben; bezüglich der Anordnungen, die zu treffen sind: bei einer des Ehebruches verdächtigten Frau, bei der Darbringung eines Sühnopfers für einen verübten Mord, dessen Täter nicht eruiert werden konnte, bei der Reinigung der Aussätzigen usw. Nicht zu allen Funktionen war die Anwesenheit von einundsiebzig Mitgliedern erforderlich. So genügte zur Vornähme des (Deut. 21, 1) vorgeschriebenen Sühnopfers für einen ungesühnt gebliebenen Mord eine Abordnung von drei Richtern des Kollegiums1), ebenso waren zur Zeremonie des Handauflegens auf das Sündopfer für die Gemeinde nur drei Mitglieder nötig, welche Funktion ebenfalls zu dem Pflichtenkreise des Sanhedrins in der Quaderkammer gehörte2). Auch die Einschaltung eines Monates im Schaltjahre erfolgte durch eine Abordnung von sieben Mitgliedern, eine Funktion, die zu den wichtigsten und vornehmsten Aufgaben des großen Sanhedrins gezählt wurde3). Ebenso scheint es für gewisse Zweige der Verwaltung und anderer Landesangelegenheiten Ausschüsse oder Sektionen gegeben zu haben. Es waren das jene Männer, die sich mit den »Angelegenheiten der Gesamtheit« צורכי רבים: zu befassen hatten. Diese hatten z. B. für die Instandhaltung der Plätze, Straßen und der Zisternen durch Sendboten zu sorgen (Schekalim I, 1). Halevy hat auf einige Stellen hingewiesen, in welchen von solchen Verwaltungsfunktionären die Rede ist. Nach Sabbath 114 a mußte jeder, der zum »Parneß« für die Gesamtheit gewählt wurde, in allen Trak- *) Mischna Sota IX, 2: שלשה מבית דין הגדול שבירושלים. 2) Vgl. Tosifta Sanhedr. III, 4. 3) Mecbilta Kap. II Ende, ed. Weiß, S. 4. R. Joschija sucht nur einen Schriftvers zur Begründung, aber die Tatsache selbst wird alsbestehend vorausgesetzt.