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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1911-01-01 · Heft 6 · p. Seite 701

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
55 (1911)
Issue
Heft 6
Article
Die Kompetenz der Gerichtshöfe
Date
1911-01-01
Page
Seite 701 (sequence 3)
Language
German
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Die Kompetenz der Gerichtshöfe. 701 Amte benötigt zu haben. Die Propheten Obadja und Jeremias sollen nämlich erst, nachdem ihnen die Bewilligung zur Prophetie vom einundsiebziggliedrigen Synhedrion erteilt worden war, zu wirken begonnen haben, und hätte diese von der erwähnten Behörde zurückgenommen werden können1). Vor allem aber war das Synhedrion der oberste Gerichtshof, an den sich die Gerichtshöfe niederen Ranges in zweifelhaften Fällen zu wenden hatten (Mischna Sanhedr. XI, 2; Joseph. Antt. IV, 8, 14). In der späteren Graezität wird die Bezeichnung Synhedrion eigentlich nur in diesem Sinne gebraucht (vgl. Schürer II, 194). Als solches hatte es wohl auch deponierte Waisengelder zu verwalten, die schon zur Zeit der Griechen im Tempel aufgehäuft lagen (II. Makk. 3, 10), wie denn der Gerichtshof stets als Vormund der Waisen (אביהן של יתומים) galt. Das jüdische Synhedrion war aber auch in religionsgesetzlichen Fragen das höchste Forum. Auch die Richter der niedrigen Kollegien wußten in religionsgesetzlichen Fragen Bescheid. Zur Lösung von neuen, noch nicht verhandelten Fragen war —wenigstens in den früheren, vorchristlichen Jahrhunderten — nur das große Synhedrion berechtigt. Charakteristisch hiefür ist die Überlieferung R. Joses, eines in historischen Dingen verläßlichen Gewährsmannes2), in der bekannten, oft zitierten Tosifta (Sanhedrin VII, 2): »In früherer Zeit,« berichtet dieser, »gab es keine Kontroversen in Israel, denn der einundsiebziggliedrige Gerichtshof saß in der Quaderhalle, in den Städten auf dem Lande gab es dreiundzwanziggliedrige und in Jerusalem zwei dreigliedrige Gerichtshöfe, der eine von den letzteren auf dem Tempelberge, der andere im Tempelvorhofe. Hatte jemand eine Halacha zu erfragen, so ging er zum Gerichts- 1) Aggadath Bereschith Cap. XIV Ende, vgl. Biichler, Das Synhedrion in Jerusalem. S. 69* Anm. 63. 2) Vgl. Herzfeld, Gesch. d. V. Isr. II, S. 458 und Graetz, Gesell. III, Note 22 und 30.

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