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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1911-01-01 · Heft 6 · p. Seite 700

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
55 (1911)
Issue
Heft 6
Article
Die Kompetenz der Gerichtshöfe
Date
1911-01-01
Page
Seite 700 (sequence 2)
Language
German
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700 Die Kompetenz der Gerichtshöfe. ein Tyrann wie Herodes, der seine Regierung mit der Hinrichtung der Synhedrialhäupter begann (ebendas. XIV, 9, 4 u. XV, 1, 2) die Rechte seines aus gefügigen Elementen wieder zusammengesetzten Synhedriums, wenn er es nicht ganz beseitigte, was das Wahrscheinlichere ist (s. w. u.), jedenfalls auf ein Minimum reduziert1). Auch nach der Mischna waren diese erheblich. Nach Sanhedr. 1, 5 darf ein (von Gott) nicht gebotener Krieg nur durch Beschluß des einundsiebziggliedrigen Synhedrions erklärt werden, hat dieses die Gerichtshöfe für die einzelnen Stämme einzusetzen, ist es allein berechtigt über ganze Stämme Urteile zu fällen^ eine Stadt (wegen Götzendienstes) als abtrünnig zu erklären und sie vernichten zu lassen. Nach der Tosifta (Sanhedr.. 111, 4) bedarf ein neugewählter König oder Hohepriester der Zustimmung des Synhedrions zur Wahl. Nach einer späteren Quelle scheinen selbst Propheten einer Art von Autorisation oder Beglaubigung von dieser Behörde zu ihrem heiligen Rechte erforderlichen Beweise und die vorgeschriebene Warnung, die jedem Verbrechen vorangehen mußte (עדים והתראה), wenn dieses mit dem Tode bestraft werden sollte. Es war ein politischer Akt, ein Akt politischer Notwehr (הוראת שעד), eine Tat, für welche das Syn״ hedrion schon aus Vorsicht nicht allein die Verantwortung tragen wollte. Ist bei dem greisen Johann Hyrkan eine Gesinnungsänderung eingetreten, so hätte dies bei einem schwachen Weibe umso leichter der Fall sein können, und die Pharisäer mußten auf ihre Hut sein. Wellhausen ist auch im Rechte, wenn er in den 7cp£(jß6T£pot, die zur Königin Alexandra gehen, utn Klage zu führen gegen Aristobul, der sich mit Hilfe des unzufriedenen Adels der festen Plätze be״ mächtigte (Antt. XIII, 16, 5), die זקנים, d. h. das Synhedrion, erblickt. Eine oberste Behörde wird es jedenfalls auch zur Zeit der Makkabäer gegeben haben. Die Makkabäer, denen der Eifer für das Gesetz das Schwert in die Hand gedrückt, werden die Gerusia, die ja schon zur Zeit Antiochus des Großen von Josephus (Antt. 3, 3) erwähnt wird, sicherlich nicht abgeschafft haben. *) Joseph. Antt. XV, 6, 2; vgl. Schürer, II, 195 und Wieseler, Beiträge zur richtigen Würdigung der Evangelien, S. 215. Vgl. hingegen Büchler, Das Synhedrion in Jerusalem, und unsere Ausführungen w. u.

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