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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1911-01-01 · Heft 6 · p. 699

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
55 (1911)
Issue
Heft 6
Article
Die Kompetenz der Gerichtshöfe
Date
1911-01-01
Page
699 (sequence 1)
Language
German
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Die Kompetenz der Gerichtshöfe. Von S. Funk. Der Wirkungskreis der zwei zuerst behandelten Gerichtshöfe ist genau präzisiert Das kleinste drei-, beziehungsweise siebengliedrige Richterkollegium kann als ZiviJgericht bezeichnet werden, das dreiundzwanzig- oder fünfundvierziggliedrige Kollegium war das eigentliche Kriminalgericht; ersteres hatte Geldprozesse zu entscheiden, letzteres über Leben und Tod zu Urteilen. Nicht so leicht äst es, die Befugnissedes großen einundsiebziggliedrigen Synhedrions oder — in früheren Zeiten — der Gerusia festzustellen. Es ist dies umso schwieriger, als die politischen Rechte und Machtbefugnisse, die dieses zeitweilig in sehr ausgedehntem Maße besessen hat, von einzelnen, gewalttätigen Herrschern eingeschränkt und von anderen wieder erweitert wurden. Während diese z. B. in der griechischen Zeit als ziemlich weitgehende zu denken sind — die hellenistischen Könige begnügten sich in der Regel mit der Zahlung der Abgaben und der Anerkennung ihrer Oberhoheit (Schürer, Gesch. II, S. 191־) — während die Königin Salome Alexandra bloß den Titel Königin führte, die Regierungsgewalt aber vollständig in den Händen der Pharisäer, d. h. der Gerusia, welche aus Pharisäern bestand, lag (Joseph. Antt. XIII, 24)1), hat 1) »Salome überließ,« sagt Wellhausen (Gesch. S. 287) mit Recht, das Gericht und die inneren Angelegenheiten, namentlich die geistlichen, gänzlich dem Synhedrion«. Daß die Pharisäer (nach Joseph. Antt. XIII, 16, 2) die Königin erst um die Bewilligung bitten mußten, die Ratgeber Jannajs hinzurichten, spricht nicht dagegen, wie Büchler (das Synhedrion in Jerusalem 202 Nr. 180) meint. Abgesehen davon, daß das große Synhedrion kein Kriminalgerichtshof war, also damit nichts zu tun hatte, fehlten ja auch in diesem Falle die nach jüdischem

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