Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 55 (1911)
- Issue
- Heft 5
- Article
- [Rezension]
- Date
- 1911-01-01
- Page
- Seite 631 (sequence 3)
- Language
- German
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Besprechungen. 631 שראוי* לנהוג מנהג שימור מתוך המעמת ההכאות; Schebuöth 4*, 5, äräb.!1;לי עבדכם שהאדד. J.:יש לי אצלכם ■עדותי; G.:אתם עדי; das. 5, 4, arab.: ־שי מחדור מעלום; L J.: דבר קצוב לידוע; G.: מידי דקיק וידיע• — Hier läßt Gottlieb bloß_das talmudische Zitat folgen, welches Maimonides arabisch zitierte — das. 6, 2, arab.: חוגי לא יכירן מינו יסקש'ענה לזום מא, I. J.: למי שלא יהיה מגו גורע ממנו שום חיוב, G.:.כדי שלא תהא מיגר מוציאתו מידי חיובו כלום- — Dagegen halte ichibnjakubs בשום ענים für das arab. בינה (Makkoth 3, 17) und אי אפשר für לא בד (das.) für richtiger als Gottliebs בכלום דרך, resp. לא דייהו, weil jene gewöhnlieber und durchaus verständlicher sind. Die zu Makkoth 1, 6 (Anm. 14) von G. vorgeschlagetie Emendation des arab. Textes nach der hebr. Übersetzung: אלחכמא ישהדון החכמים מעידים =)) statt יש כח ביד הדיינים ~) אלחכאם ישתדון, nach Barth), die scheinbar einen besseren Sinn gibt, ist mit E. unrichtig, weil es nicht anzunehmen ist, daß beide arabische Handschriften, die Barth benutzte, gerade an dieser Stelle fehlerhaft seien und beide noch obendrein dieselben Fehler haben, während die sonst fehlerhafte hebr. Übersetzung hier die richtige Lesart bewahrt habe. Ich glaube, daß Maimonides mit diesen Worten den Satz der Mischna עד שינמר הדין erklären will und meint, obgleich der Verurteilte nicht hingerichtet worden ist, war er doch ein Mann des Todes, da die Richter durch die Aussage der ■׳— später überführten — Zeugen, die gesetzliche Kraft erhalten hatten, das Todesurteil zu fällen und auch auszuführen. Darnach hätte Barth (a. a. O. S. 8, Anm. 1) Recht, der die Lesart der hebr. Übersetzung verwirft und den arab. Text wie folgt wiedergibt: אבל יש כח ביד הדיינים בבל זה במה שהסכימו עליו. Es wäre doch richtig gewesen, wenn Herr Gottlieb auch diese Stelle in der nachträglich von ihm benutzten hebräischen Handschrift (1כיי ג) verglichen und uns das Resultat angegeben hätte. Ein besonders großes Verdienst hat sich Gottlieb durch die Übersetzung des Kommentars zu Schebuoth erworben, dessen arabischer Text bis jetzt noch nicht ediert worden ist. Hier zeigt uns Gottlieb in den Anmerkungen die zahlreichen Fehler der alten Über- Setzung und bietet uns an ihrer Stelle eine richtige und klare Übertragung des arabischen Textes. Herr Gottlieb hat auch — was ich in der vorhergehenden Besprechung hervorzuheben vergessen habe — den Mischnatext sorgfältig geprüft, indem er auf die Varianten in der Handschrift hinwies und verschiedene Lesarten in den beiden Tal״ müden zur Vergleichung heranzog. Eine wichtige Variante, die Gottieb übersehen hat, möge hier ergänzt werden, nämlich in Mischna 4, 13, wo die Handschrift יכהו . ♦ . יכנו (für יכך. .. יכך der Ausgaben) hat. Zum Schluß kann ich nicht umhin, einige Worte zur Rechtferti-