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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1911-01-01 · Heft 5 · p. Seite 549

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
55 (1911)
Issue
Heft 5
Article
Ursprung, Begriff und Umfang der allegorischen Schrifterklärung
Date
1911-01-01
Page
Seite 549 (sequence 7)
Language
German
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der allegorische!! Schrifterklärung. 5:49 Tigern von Allegorieen macht, der Pharao in der Geschichte Mose’s; auch, Vorgänge noch ■in der Wüste, wie das Fallen des ־Manna, werden von 4hm ־gelegentlich noch zu Allegorieen verflüchtigt, nirgends aber, soweit ich;sehe, >die Person;Mose’s!selber. Umgekehrt, bedeuten ihm die Namen der prähistorischen ־Zeit, die er an der einen Stelle zu;Allegorien verflüchtigt, an anderer Stelle wieder, wie besonders in Quaest. in ■Gen. et Exod. wirkliche iPersonen. Bedenklicher erscheint es, wenn;selbst Gesetzesbe- Stimmungen bei Philo zu Allegorien verflüchtigt werden•; übrigens ein Verfahren, das er bei älteren Alexandrinern bereits vorfindet, dessen Gefährlichkeit er ־aber rauch ־erkennt, ln der religionsgeschichtlich besonders wichtigen Stelle De fttigr. Abr. § 89 ־ff. verurteilt er es geradezu als zum Abfall, zur Auflösung der;Religion, des Gesetze« kn Judentum, führend; solches muß auch in :den alexandrimsehen Schulen vorgekommen sein, nicht allgemein, PbWO sagt ausdrücklich nur:' 8151 ך•«? of ׳cou<r :pviSous vöjtou? oöfißoXa xtX. ■Er -selbst macht, wie!bereits angegeben, mit Allegoristik auch bei Gesetzesbestimmungen nicht halt, «1־ legt beispielsweise :die Beschneidung als Befreiung von!Begierde!und Lust (de spec. ־legg. 1, § 9 ff.), das Passah als Aufgeben ägyptischer Denkweise (Leg. Alleg. HI, § 9 ff.), die zahlreichen Bestimmungen über leyitische Reinheit :und Unreinheit als rein ethische Gedanken aus (de spec. leggi III, § 205 ff.), doch!mit dem;Unterschiede, daß Philo dabei nicht stehen bleibt. Davor schützt ihn sein ׳Positivismus in religionsgesetzlicher Hinsicht!Es ist wohl ־nicht eine;religi»• onsgesetzliche Bestimmung darunter, die nicht an ׳anderer Stelle wieder, da wo!Philo recht eigentlich eine Darstellung der mosaischen Gesetzgebung igiebt, — es ist das in der zweiten Gruppe seiner Schriften nach L. Gohn’s Einteilung — in buchstäblicher Geltung bei ihm wiederkehrte.; Es erhebt sich'weiter;bei den zahlreichen Fäden, wi$

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