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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1911-01-01 · Heft 5 · p. Seite 540

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
55 (1911)
Issue
Heft 5
Article
Das Steinewerfen in Koheleth 3,5, in der Deukalionsage und im Hermeskult
Date
1911-01-01
Page
Seite 540 (sequence 10)
Language
German
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540 Das »Steinewerfen« in Koheleth 3, 5, jeder Vorübergehende Steine vor den Phallus warf. Er nahm damit symbolisch die dem Gott heilige Handlung vor1). Wenn Liebrecht F.* *J vermutete, »die Statue derVenus oder Diana zu Trier, die bis vor nicht langer Zeit zum Zeichen des Sieges über das Heidentum von jedermann mit Steinen beworfen wurde, habe dieselben zur Römerzeit wahrscheinlieh als Opfergaben erhalten so befand er sich auf den» richtigen Wege, auch die Liebesgöttin Venus konnte durch das Symbol des Steinewerfens verehrt werden. Auch der Ursprung einer im Altertum weit verbreiteten Rechtssitte läßt sich vielleicht auf diesem Wege erklären. Auf Ehebruch stand die Strafe der Steinigung (Dt. 22, 22 Ex. 16, 40 Joh. 8, 5). Ebenso wurden andere sexuelle Delikte durch Steinigung geahndet (Dt. 22, 20 und 22, 24). Warum wurden derartige Vergehen gerade durch Steinigung oder auch Verbrennung gestraft? Das für das hebräische Strafrecht maßgebende Prinzip war das Jus talionis: Auge um Auge, Zahn um Zahn. Zur Talion ist auch die Bestrafung des Gliedes zu rechnen, mit dem gefrevelt wird, das Handabhauen Dt. 25, 12. Vgl. dazu die Parallele des Hammurabi-Gesetzes § 195, die Hand des Sohnes, der seinen Vater schlägt, wird abgehauen, ebenso die Zunge des Kindes, das Vater oder Mutter verleugnet (§ 192), vgk auch die Kastrierung als Strafe des Ehebruchs bei den Römern. Dem Talionsprinzip entsprang ferner der Gedanke, daß die Strafe das Abbild der Schuld sein solle. Die Art der Todesstrafe mußte der Art des begangenen Frevels entsprechen. Diese Idee erklärt die Anwendung so vieler Arten der Todesstrafe im Altertum. Stark entwickelt war die Symbolik im germanischen Strafrecht, schon Tadtus fiel die distinctio poenarum ex delicto auf (Germ. c. 12).*) l) Vgl. dazu das Spermaopfer an den heil. Mithrassteinen, 9. Eisler R., Himmelszelt und Weltenmantel 1, 183 u. II, 469 ff. s) Germania, Jahrg. 1877, S 29. *) s. D. Ernst Oppenheim in »Wiener Studien« XXX, ,APAB,

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