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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1911-01-01 · Heft 5 · p. Seite 529

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
55 (1911)
Issue
Heft 5
Article
Die Ethik R. Saadjas
Date
1911-01-01
Page
Seite 529 (sequence 17)
Language
German
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Die Ethik R. Saadjas. 529 zwischen den »Vernunft«־ und »Offenbarungsgesetzen« bildet, ist ein Hauptnioment des ethischen Begriffs; denn dieser besteht darin, daß wir an die Betrachtung von Ver- Mitnissen oder Objekten die Prädikate der Wertschätzung des Lobes oder des Tadels, der Billigung oder der Mißbilligung knüpfen1). Wir werden demnach die »Vernunft־ gesetze«, deren Verbindlichkeit der Mensch nicht erst aus der Offenbarung herleitet, sondern schon infolge einer sittlichen Beurteilung für sich anerkennt, als die Gesetze der Ethik bezeichnen dürfen. Die Ethik tritt hier also in der Form einer Pflichtenlehre hervor. Indem nämlich die Vernunft etwas als »gut« anerkennt, finden wir uns ohne jegliche Rücksicht auf irgend einen dadurch etwa zu erreichenden Zweck gezwungen, dieses Gute zu tun. Die beiden verschiedenen Begriffe der philosophischen und religiösen Ethik Saadja’s zeigen deutlich die Verschiedenheit des Bodens, auf dem sie gewachsen sind. Seine philosophische Ethik, welche eudämonistisch das Wohlbefinden weil sie uns erst von außen mittelst des Gehorsams mitgeteilt werden המושמעים בהרנש השמע. Diese Einteilung und Bezeichnung war auch in den Kreisen der Mutazila bekannt. Schahrastäni I, S. 40, Anm. erklärt fast wie Saadja: Offenbarung bedeute eigentlich das Hören von außen im Gegensatz zu der Tätigkeit der eigenen Vernunft. Von Saadja ab bleiben diese von ihm in die jüdische Literatur eingeführte Bezeichnungen allgemein in Geltung. Joseph Ihn Zadik (Mikrokosmos, S. 61) und Abraham Ibn Daud (Emuna rama, ed. Weil, S. 75) haben die gleiche Einteilung und Bezeichnung der Gebote. Maimonides behält die Einteilung zwar bei, verwirft aber die Bezeichnungen, weil (nach Scheyer, Psychol. System des Maim., S. 26) die entsprechende arab. Benennung eigentlich »Gesetze der theoretischen Vernunft« bedeute, worunter aber Maimonides Gesetze über Glaubens Wahrheiten verstanden wissen will, vgl. Rosin, l ie Ethik des Maimonides, S. 93. Auch Aristoteles unterscheidet in :ähnlicher Weise N E. V, 10 ein natürliches und ein gesetzliches Recht; ebenso N. E VIII, 14: Das feoctov sei ein zwiefaches, ein ungeschriebenes und ein gesetzmäßiges. l) L. Strümpell, Praktische Philosophie der Griechen, Leipzig 1861. S. 9 ff.; T. Ziller, All gern, philos. Ethik, 1880. S.3ff.; H. Steinthal, Allgem. Ethik. S. 31 ff. Monatsschrift, 55. Jahrgang, 34

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