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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1911-01-01 · Heft 4 · p. Seite 448

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
55 (1911)
Issue
Heft 4
Article
Die Namen der Frankfurter Juden bis zum Jahre 1400
Date
1911-01-01
Page
Seite 448 (sequence 2)
Language
German
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448 Die Namen der Frankfurter Juden bis zum Jahre 1400. hängigkeit von Rom drangen auch römische Elemente in sdie Namensgebung ein. Zur Zeit des Geschichtsschreibers Josephus finden wir in Palästina ein buntes Gemisch von persischen, syrischen, griechischen, römischen, altbiblischen, nachexilischen und neuhebräischen Namen. Zuweilen ging der fremde Name neben dem einheimischen einher, wir haben dann einen Doppelnamen1). Das Mittelalter änderte daran nichts. Obwohl die Kirche auf den Konzilien und den Provinzialsynoden sich bemühte, die Juden von der christlichen Umgebung möglichst abzusondern, nahmen diese auch solche Namen an, die bei den Christen üblich waren. Ebenso bedienten sich die Juden unter moslemitischer Herrschaft arabischer Namen2). Im Mittelalter bis tief in die Neuzeit hinein führte die Mehrzahl der Juden nur Vornamen3); man bedurfte also, um Verwechslungen zu vermeiden, noch besonderer Unterscheidungsmittel, auf die wir später eingehen werden. Schon frühzeitig kam der pietätvolle Brauch auf, Namen der Verstorbenen den Nachkommen beizulegen, in der Weise, ,daß der Enkel nach dem Großvater väterlicher, seltener mütterlicher Seite genannt ward. Mit der zweiten Hälfte des Mittelalters achtete man besonders darauf. Ferner bürgerte sich die Sitte ein, den Knaben bei der Beschneidung mit einem zweiten Namen — Zunz nennt ihn den kirchlichen4) — 1l So Jojakim-Aikimos, Salome Alexandra, Alexander Jannai usw. 2) Die Belege hierfür bei Zunz a. a. O, S. 21 und 22. 3) ln Frankfurt hatte erst das fürstprimatische Edikt vom 30. ״September 1809 bestimmt, daß sämtliche Schutzjuden bestimmte deutsehe Namen führen sollten. Die Namen Abraham, Moses, Elias usw. sollten künftig nur als Vornamen gebraucht, die Söhne denselben Familiennamen wie der Vater und der neu angenommene Familienname bei Unterzeichnung aller geschäftlichen Akten allein gültig sein. (S. :Stricker in seinem Aufsatz über Juden narrten in Mitteilungen des Ver- ^1ns für Gesch. usw. IV, 455). ף a. a. O. S. 25.

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