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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1911-01-01 · Heft 2 · p. Seite 217

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
55 (1911)
Issue
Heft 2
Article
Die Strafe der Ehebrecher in der nachexilischen Zeit
Date
1911-01-01
Page
Seite 217 (sequence 22)
Language
German
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Die Strafe der Ehebrecher in der nachexilischeri Zeit. 217 Die in Prov. 6, 33 aufgezählten üblen Erfahrungen des Ehebrechers treten nach dem ganzen Zusammenhänge erst ein, nachdem die Versuche, den Gatten zu beschwich־ tigen (V. 35), gescheitert sind. Die Auseinandersetzung zwischen den beiden Männern findet nicht vor Gericht, sondern unmittelbar nach der Entdeckung der Tat im Hause des Gatten statt. Der Ehebrecher bietet ihm eine Lösesumme für die Schonung seines Lebens an, der Gatte weist sie zurück; da bietet jener nebst dem ansehnlichen Betrage noch einen weitern (שחד) an; alles umsonst. Es folgen Schläge und die Schande, die ihn entweder durch die Verbreitung der Nachricht vom Geschehenen in der Stadt trifft oder durch Herbeirufung von Leuten ins Haus, die die Behandlung mitansehen. Möglich ist aber auch, daß der Gatte die Anzeige bei Gericht erstattet, eine Verhandlung der Anklage wegen Ehebruches vor der versammelten Gemeinde stattfindet, die Schande des Ehebrechers groß ist, es aber zu einem Todesurteile nicht kommt aus Mangel an den unerläßlichen Zeugen des Tatbestandes; aber die Schande bleibt unauslöschlich. יום נקם ist der Tag der Abrechnung, aber diese erfolgt nicht vor dem Gerichte, sondern am Tatorte der Sünde. Das Wort bedeutet überall rücksichtslose, schwere Strafe für der Belehrung angewendet wird. Es ist die Klasse der Bürger, die ihr Vermögen schwer erarbeiten und deren Leben von ihrem Besitzstände abhängt; sie haben nur soviel, daß sie ihr Laster all ihr Hab und Out (Prov. 6, 31 ist das Vermögen des Hauses genannt) kosten kann. Der Dichter hat einzig und allein die schweren materiellen Gefahren der Unzucht vorgeführt, weil diese und nicht die moralischen und religiösen der Richtung seiner Belehrung entsprechen. Unzucht ist ein Verstoß gegen die Lehre des Vaters und der Mutter und gegen die Weisungen des Weisheitslehrers; sie ist Unsinn, Unverstand, aufs Spiel Setzen der ganzen Lebensstellung, Selbstmord. Daher vermißt man jeden Hinweis anf Gottes Walten und auf die strengen Bestimmnngen!des Gesetzes; zumal die Voraussetzung ist, daß alles so ge* heim geschieht, daß eine Entdeckung nur das äußerste, Anzeige bei Gericht fast ausgeschlossen ist.

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