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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1911-01-01 · Heft 2 · p. Seite 214

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
55 (1911)
Issue
Heft 2
Article
Die Strafe der Ehebrecher in der nachexilischen Zeit
Date
1911-01-01
Page
Seite 214 (sequence 19)
Language
German
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214 Die Strafe der Ehebrecher in der nachexilischen Zeit. Dagegen bespricht Prov. 5, 7—14 den Fall, daß der Gatte den Ehebruch entdeckt und sich für diesen vom Ehebrecher Schweiggeld zahlen läßt Der Ehebrecher muß sein ganzes Vermögen, das er schwer erworben hat, hingeben, da sonst die Sache vor קהל ועדה gebracht würde (14), was das größte Übel wäre. Was die Gemeinde getan hätte, im Falle der Gatte den Ehebruch anzeigte, ist nicht angedeutet. Da keine Zeugen der Tat geführt werden konnten, wie 5, 21 nahelegt, daß nur Gott dieselbe mitangesehen, kann es nach jüdischem Gesetze selbst im strengsten Verfahren zu keinem Todesurteile gekommen sein. Ob vielleicht schon damals in solchem Falle die Geißelstrafe angewendet wurde? Jedenfalls ist die Schande der Verhandlung der Sache i öffentlicher Gemeindeversammlung eine genug schwere Strafe für den Bürger der Stadt. Hätte er den Ehebruch geleugnet, so wäre das in Num. 5, 11—31 vorgeschriebene Verfahren anzuwenden gewesen, dem eine Verhandlung vor der Behörde vorausgehen mußte. Nun findet sich die gleiche Ausführung in Prov. 6, 24—35: Während der Dieb, der ertappt wird, dadurch, daß er den Diebstahl siebenfach bezahlen muß, sein ganzes Vermögen verliert, setzt der Ehebrecher sein Leben dem Verderben aus. Er versucht es freilich, sich beim erzürnten Ehemann durch כפר und שחד loszukaufen, aber der Gatte will davon nichts wissen. Was dieser hierauf tut, ist in der Angabe der Folgen des Ehebruches zu finden (33): נגע וקלון ימצא וחרפתו לא תמחה; aber was damit gemeint ist, ist nicht klar. Frankenberg erklärt es folgendermaßen: »Daß der Ehebrecher gerade mit dem Tode bestraft wurde, ist nicht gesagt, und nach dem Folgenden und sonstigen Notizen nicht wahrscheinlich; die Ehebrecherin freilich wurde gesteinigt. נגע scheinen die vom Steinen frei. In Baba mezia 58 b sagt R. Chanina: [הכל יורדי לניהנם חוץ משלשה שיורדין ואין עולין ואלו הן הבא על אשת איש והמלבין פני חבירו ברבים והמכנה שם רע לחבירו, wer Ehebruch begeht, kommt in die Hölle und wird nie wieder aus ihr befreit.

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