Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 55 (1911)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Die Strafe der Ehebrecher in der nachexilischen Zeit
- Date
- 1911-01-01
- Page
- Seite 202 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 89% known words query
- IRI
…/2829132-2829835-2829838-2890516--38624-2890613- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
202 Die Strafe der Ehebrecher in der nacbexilischen Zeit. Namen als Gegenstand des Schwures und Fluches, wie die in Num. 5, 21. 2. Was den ehebrecherischen Mann betrifft, so lautet der entsprechende Passus in Sirach 23, 16b : »Ein Mensch, der an seinem eigenen Fleische hurt, wird nicht eher aufhören... als bis er gestorben ist. (18) Der Mensch, der von seinem Bette weg weitergeht, spricht bei sich selbst: »Wer sieht mich denn? Finsternis ist rings um mich und die Wände verdecken mich und niemand sieht mich, was sollte ich mich scheuen? Meiner Sünden wird der Höchste nicht gedenken? Und die Augen der Menschen sind es, die er fürchtet .... (21) So wird denn ein solcher in den Straßen der Stadt gestraft werden und, wo er sich dessen nicht: versah, wird er aufgegriffen werden«. Die Schwierigkeit des Hysteron Proteron im letzten Satze haben schon die Versionen durch Umstellung, beziehungsweise Änderung zu beseitigen gesucht. Ist die Reihenfolge beim Griechen richtig,, so muß exStx71dri(Ts׳r«׳. einem andern Worte als Strafe entsprechen. Syrer hat dafür הנא בשוקא דטדינתא נתפרסא er׳ wird schon geführt werden. Smend bemerkt hiezu (p. 112):־ »Das war die Strafe des Ehebrechers und der Ehebrecherin bei den Arabern. Peschit. hat dasselbe Num. 25, 4 für ־הוקיע (LXX wapa§£1Yj/.aTi‘(c1)), obwohl da etwas ganz anderes gemeint ist. Lat. fügt hier bei: et quasi pullus equinus fugabitur. Muhammed warf den Juden vor, daß sie mit den Ehebrechern nicht nach dem Gesetze verfuhren. In der Tat ist: auch hier weder bei dem Ehebrecher, noch in Vers 24 bei der Ehebrecherin von der Todesstrafe die Rede, was für das Verständnis von Joh. von Interesse ist«. Der hebräische zweifeln, ob diese vom Verfasser herröhren, besonders, da sie nicht in allen Handschriften stehen und deshalb als unecht angesehen werden. Hebräisch dürften sie gelautet haben: בני השמד ביסי הירך, ואל תתן לזרים חילך. בחר לך חלקה טובה. מכל שדה בקעה, וזרע זרעך כתולדותיך בטח, ויהיו צאצאיך לך, ותנדל משפחתך ברחובות. Das letzte Wort ist bloß geraten nach dem syrischen לבר מן und dem griechischen sv •xappYic(«,, das bei LXX für קוממיות steht.