Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 55 (1911)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Kürzen und Längen in der Bibel
- Date
- 1911-01-01
- Page
- Seite 143 (sequence 15)
- Language
- German
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Kürzen und Längen in der Bibel. 143 indem er das betreffende Fürwort unterdrückt, was ich durch Einschaltung von Punkten an der betreffenden Stelle angedeutet habe. Es müßte mit merkwürdigen Dingen zugegangen sein, wenn in den gleich gefaßten, aber inhaltlich kontrastierenden Sätzen die Beziehung auf Israel (»von euch«) nicht mit Absicht das eine Mal gebraucht und das andere Mal unterdrückt sein sollte. 2) In dem Satze: »Es sei denn, daß unter dir kein Dürftiger ist« (V. B. Mos. 15, 2), also bei Voraussetzung eines günstigen Zustandes, gebraucht die Tora das Israel betreffende Beziehungswort, um wenige Verse nachher, bei ungünstiger Prophezeiung, zu sagen: »Denn nicht aufhören wird der Dürftige innerhalb des Landes« (das. v. 11), wo also die unmittelbare Beziehung auf Israel weggelassen und durch einen allgemein gehaltenen Ausdruck ersetzt wird. 3) Bei der Verkündigung des Segens und des Fluches bedient sich die Tora im ersteren Falle des Ausdruckes: »Diese sollen dastehen, um das Volk zu segnen« (das. 27, 12). Dagegen wird in dem unmittelbar folgenden Satze nicht gesagt: »Und diese sollen dastehen, um das Volk zu verfluchen«, sondern: »Und diese sollen dastehen wegen des Fluches.«, so daß also, wie hier durch eingeschaltete Punkte angedeutet ist, die unmittelbare Beziehung auf das Volk vermieden wird. Die vorstehende, auf Vollständigkeit, wie gesagt, keinen Anspruch machende Übersicht zeigt dennoch an den aus den verschiedenen Büchern der Tora angezogenen Beispielen deren Einheitlichkeit im Gebrauch der Kürze. Zugleich erhalten wir daraus ein Bild von der Mannigfaltigkeit dieses Gebrauchs und seiner Zwecke. Wenn auch die Kürze ein Attribut jeder guten Darstellung ist, so verleiht doch ihre abwechslungsreiche Anwendung 'der Tora eine bestimmte Eigentümlichkeit, die auch in ihrem gesetzgeberischen Teile vorherrscht, und wie der agadische Mi-