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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1910-01-01 · Heft 5 · p. Seite 595

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
54 (1910)
Issue
Heft 5
Article
Beiträge zur Geschichte und Literatur im gaonäischen Zeitalter
Date
1910-01-01
Page
Seite 595 (sequence 8)
Language
German
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Beiträge zur Geschichte und Literatur im gaonäischen Zeitalter. 595 spricht, der zu einer übermäßigen Ausdehnung der Eheverbote führte, dem sogenannten רכוב, gegen den übrigens auch Jeschua selbst energisch Stellung nimmt1). Mehr oder weniger polemischen Zwecken diente auch das der Kalenderkunde gewidmete Werk כתאב אלעבור, das auch den Namen: תאריך führte, da es wohl auch Chronologisches behandelte2). Vielleicht sah Saadja wegen der vielfach in Betracht kommenden kalendarischen Streitfragen bei den Auseinandersetzungen mit den Karäern sich veranlaßt, die Differenzpunkte in einer besonderen Schrift niederzulegen. Leider können wir vom Original dieses Werkes nichts Authentisches nachweisen, da einige uns besonders erhaltene Stücke kalendarischen Inhalts mit ebensolchem Recht dem auch solche Fragen behandelnden Kitäb al-Tamjiz angehören können3). In dem einen Fragment, das einen direkten Disput über die Misch na in Rasch ha-Schana 21b על שני חדשים מחללים את חשבת eihält4), widerlegt Saadja ausführlich die Ansicht der Karäer, welche noch nach dem Sichtbarwerden des l) Poznanski in seinem: Zur jiid.-arab. Literatur, S. 49 und im Anhang zu The Karaite Literary opponents etc., S. 93—99, will das Stück in Saadyana Nr. XVI, wo die sieben schwersten Grade der Eheverbote aufgeführt werden, auch dem ם׳ עריות zuschreiben. Indessen glaube ich, daß es eher einem halachtschen Werke oder gar dem Peniateuchkommentar zuzuschreiben ist. 2} Vgl. Pozn. in JQR. X, 3. 260—261. 3) Es sind dies die von Schechter Saadyana Nr. IX, S. 30—34, und von Pozn. a. a. O., S. 262—264, veröffentlichten Stücke. Vgl. auch a. a. O. S. 270 fgg. und besonders S. 274. ף Vgl. Saadyana, S. 30 Z. 1 fgg. Das Stück beginnt mit einer später verfaßten antikaräischen Schrift, gleichfalls kalendarischen Inhaits, worin u. a. auch die Berechtigung der Überlieferung und der Tradenten, Verordnungen zu treffen, aus Num. 11, 16 hergeleitet wird, vgl. dort S. 31 Z. 3 fgg., beginnend mit ופי מא אהתצ בה. Wahrscheinlieh ist es, wie aus S. 32 Z. 10 hervorgeht, eine Anleitung für die Kalenderkunde gewesen. Hieran schließt sich dann Z. 18 fgg. die Abhandlung Saaäja’s, von der wir hier, nach Z. 21 קאל מולף ד׳דא אלכתאב אן אול מא נעני בד, הו אמר אלאעיאד, vielleicht den Anfang haben. 38*

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