Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 54 (1910)
- Issue
- Heft 5
- Article
- Die Ketubbah bei den Samaritanern
- Date
- 1910-01-01
- Page
- Seite 574 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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574 Die Ketnbbah bei den Samaritanern. erscheinen hier 6 mehr oder minder vollständige Dokumente, die sich in fragmentarischer Form erhalten haben, in losen, z. Z. verstümmelten Blättern, die ich aus dem 'Deckel einer alten Hs. losgelöst habe. Sie scheinen ursprünglich einem Machsor oder תכלל angehört zu haben (die Kalenderregelri und alle anderen Vorschriften und Erklärungen sind in arabischer Sprache), der in Anlage und Inhalt dem Jemenischen entspricht. Die Schrift sowohl als auch das Papier gehören vielleicht dem 12. Jhdt. an; die Tinte ist fast verlöscht und die Entzifferung war daher nicht sehr leicht. Aber im Allgemeinen glaube ich, den Text korrekt gelesen zu haben. Hin und wieder sind orthographische Fehler unterlaufen, die ich genau so abgedruckt habe. Der Vergleich mit den bekannten Formularen wie bei Barsillai und späteren beweist, daß wir hier viel ältere Texte vor uns haben. Es haben sich nun erhalten: 1) ein שטר אירוסין־ (IX,) dann eine כתובה (X) (ziemlich vollständig), ־.ferner ■ein שטר כתובה דאירכסא (XI), ferner die Schlußformel eines שטר (XI a) und schließlich ein שטר כתובה :שליחות (XII) •(Cod. Gaster 920, Fol. 12b bis 14b). — Es ist nun besonders hervorzuheben, daß das Dokument XII bisher als verloren gegolten hat. Sogar Barsillai hat nur den Titel ,eines solchen Dokumentes unter Nr. 68, und, wie Halberstam richtig bemerkt, findet sich nirgends das Formular dieses Dokumentes. In all diesen Dokumenten wird der Mohär entweder als 25 Suß angegeben (und nicht 200 S.), wie Nr. X, oder wie in Nr. IX, wo der Mohär nicht angegeben wird, •dafür aber finden wir, daß er einen Teil davon z. Z. der Verlobung קדםו) gibt »und der andere Teil bleibt als eine Verpflichtung für später (מאוחר), (so Nr. IX) oder Nr. XII, »die 25 Suß, die ihr gebühren«, bleiben als eine Verpflichtung bei ihm, während der Mohär unbestimmt bleibt. Aber dieses schließt eine weitere Gabe von seiten des Bräutigams nicht aus zu gunsten der Braut. Diese Zugabe bleibt als Schuld. Außer dem bringt sie ihre eigene Mitgift. Ist unter diesen Umstän-