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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1910-01-01 · Heft 5 · p. Seite 573

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
54 (1910)
Issue
Heft 5
Article
Die Ketubbah bei den Samaritanern
Date
1910-01-01
Page
Seite 573 (sequence 3)
Language
German
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IRI
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Die Kelubbah bei den Samaritanern. 573 erhalten, aus seinem ספר המצות (Harkavy 1. c.). Wie groß die Übereinstimmung zwischen Karäern und Samaritanern ist, geht außerdem noch hervor aus der ausführlichen Erörterung in אדרת אליהו Fol. 156 bis 160 — (Nach 160 sind die folgenden vier Blätter noch einmal 157, 158, 159,160 paginiert). — Und gerade der Punkt in der samarit. Ketubbah, worin sie sich von dem unserigen so wesentlich unterscheidet, und zwar daß der Mann Gelübde lösen und aufrecht erhalten kann, wird von Hadassi in seinem »Eschkol Hakofer« Fol. 53 d. § 143 gegen die Rabbaniten verteidigt und genau so aufgefaßt wie von den Samaritanern. Der Vergleich zwischen den Ketubboth dieser beiden Sekten ist an und für sich schon lohnend. Man erkennt leicht, daß von beiden der Samaritaner der ältere, der Karäer ein zweites Stadium in der Entwicklung der Ketubbah darstellt. Bei uns haben sich die Sachen viel mehr kompliziert.. Wir haben mindestens 2 Dokumente: eine Verlobungs- und eine Verheiratungsurkunde und außerdem noch eine ganze Anzahl von Formularen als Vorbedingungen: תגא־ם, die entweder vorher abgefasst und selbständige Kontrakte sind,, oder nachher mit in die Ketubbah aufgenommen werden als Verpflichtungen des Bräutigams der Frau gegenüber nach der Trauung. Ich greife aus der großen Masse solcher handschriftlicher Formulare und Ketubboth nur einige heraus, die mir von Wichtigkeit erscheinen im Zusammenhange mit der samaritan. und karait. Ketubbah. Ich beschränke mich zumeist auf den Orient, wo alle diese Formen noch nicht erstarrt sind und der lokale Minhag noch den Ausschlag gibt in der Abfassung legaler Dokumente. Und auch hierin beschränke ich mich auf eine kleine Auswahl typischer Texte und drucke nur handschriftliches Material aus meinem Besitze ab. Es muß Anderen überlassen werden, diese Dokumente mit den bisher bekannten in ihren Details zu vergleichen. Auf einen oder zwei der wichtigen Punkte werde ich später selbst hinweisen. An erster Stelle־

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