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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1910-01-01 · Heft 5 · p. Seite 524

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
54 (1910)
Issue
Heft 5
Article
Landrabbiner und Landschreiber in Kurhessen
Date
1910-01-01
Page
Seite 524 (sequence 12)
Language
German
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524 Ländrabbiner ürid Landschreiber in Kufhessen. in allen Stücken so aufführen, wie es das Amt und Pflicht eines rechtschaffenen Juden Landrabbiners erfordert und mit sich bringt. Alles treulich und ohne Gefährde.« (Kurhessische Landesordhungen IV. 637.) Die für die Tätigkeit des Landrabbiners zu zählenden Gebühren, waren auf den Landtagen festgesetzt und sind im »Konstitutenbuch der althessischen Judenschaft« niedergelegt. Außer der freien Wohnung erhielt er ein festes Gehalt; letzteres betrug im 18. Jahrhundert 100—200 Thaler und am Anfang des 19. Jahrhunderts 250 Thaler. Für das Laubhüttenfest hatte ihm die Judenschaft den Paradiesapfel zu kaufen. Ihm standen die landesherrlich bestätigten Sporteln in Gerichts- und Ehesachen zu. Betrug die Mitgift keine 150 Thaler, so erhielt er von jedem Teile 172 Kopfstücke, von 150 Thaler und darüber 72 Thaler von jedem, für den Ehekontrakt 74 Thaler, von jeder Trauung eine Gebühr von 6 Köpfst.1), für die Erteilung des Rabbititels 4 Thaler; sie wurde auf 6 Thaler erhöht, wenn der Empfänger mehr als 600 Thaler Einkommen hatte, für den großen Rabbititel 12 Thaler. Für die Predigt bei den Judenversammlungstagen waren 6 Thaler, bei Dienstreisen waren für ihn und seinen Pedell 5 Thaler für jeden Besuch zu vergüten. Als Wohnsitz des Landrabbiners war aus oben angeführten Gründen Wittzenhausen bestimmt. Es fehlte aber schon nicht im ersten Viertel des 18. Jahrhunderts an Veranlassungen, den Rabbinatssitz nach Bettenhausen oder Kassel zu verlegen. Am 16. Juli 1725 erlaubte der Landgraf dem Veit Singer in Bettenhausen zu wohnen, »wenn die Judenschaft ihm dort freie Wohnung gibt«. Dazu wollten sie sich nicht verstehen. — Für die Verlegung des Amts- ')■ Wenn die Mitgift keine 150 Thaler betrug, von 150—300 Thaler 2 Thaler, von 200 Thaler und darüber von jedem 100 Thlr. 172 Köpfst. Hatte ein Inländer im Auslande Hochzeit, so mußte die Hälfte der Trauungsgebühr dennoch dem Landrabbiner entrichtet werden. — Am 17. März 1772 bitten die Landstände um Beschiänkung der Jurisdiktion des Ländr&b'binefs. Der Fürst resolvierte, »daß es bei der bisherigen Verfassung sein Bewenden habe.«

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