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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1910-01-01 · Heft 5 · p. Seite 523

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
54 (1910)
Issue
Heft 5
Article
Landrabbiner und Landschreiber in Kurhessen
Date
1910-01-01
Page
Seite 523 (sequence 11)
Language
German
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Landrabbiner und Landschreiber in Kurhessen. 523 VIII. Über die bei der Judenschaft befindliche Ordnungen und Gonsiiiuta, in soweit solche von gnädigster Herrschaft confirmirt sind oder werden, wie auch andere publicirte Landesordnungen will ich treulich halten, so viel meine Kräfte und Glauben, auch mit allem Fleiß dahin bedacht sein, daß von der Judenschaft denselben nach* gelebt werde. Maßen ich dann IX. Kein Judenpaar weder selbst noch durch einen Bevollmäehtigten copuliren lassen will, ohne daß ich es zuvor denen Herrschaftliehen Beamten des Orts angezeigt und dazu schriftlich Erlaubnis erlangt; darneben der Bräutigam sein 25tes Jahr zurückgelegt, und die Braut ihr 21tes Jahr angetreten, beide aber ihren Ehebrief von der Obrigkeit des Orts confirmirt mir vorgezeigt haben. X. Vor allen Dingen aber will ich nicht ztigeben, daß unter der Judenschaft einige Zankerei, Uneinigkeit oder wohl gar factiones entstehen, sondern, sobald ich davon etwas gewahr werde, will ich suchen solches zu hintertreiben oder aber gehörigen Orts anzeigen. Wie ich mir dann selbst unter der Judenschaft keinen Anhang machen will, noch zugeben, daß solches von andern geschehe; Und wo ich dessen gewahr werden sollte, solches sofort gehörigen Orts melden. XI. Ferner will ich mir höchst angelegen sein lassen, daß alle von der Judenschaft dem Armuth zum Besten eingenommene Judenschaftliehe Gelder, als Talmud, Thora, Jerusalems und andere Armengelder treulich berechnet und mit solchen wohl umgegangen, nichts aber davon entschlagen oder zu anderem Gebrauch, als wozu sie gewidmet sind, vergriffen werden. XII. Jährlich und so oft es erfordert wird, will ich eine accurate Specification derjenigen Juden, so im Land copuüret, wie hoch deren Mitgift und Aussteuer, auch was durch solche Heirathen in- oder sohst außerhalb des Landes gangen, ingleichen was vor Familien außer Landes gezogen, oder von Fremden Orten ins Land kommen, zu Wahrung des Abzugsgeldes treulich anzeigen, und endlich XIII. Will ich mich eines nüchtern, ehrbaren und Gott wohlgefäl- Iigen Lebenswandels befleißigen, und mich nach meinem Vermögen

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