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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1910-01-01 · Heft 5 · p. Seite 522

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
54 (1910)
Issue
Heft 5
Article
Landrabbiner und Landschreiber in Kurhessen
Date
1910-01-01
Page
Seite 522 (sequence 10)
Language
German
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522 Landrabbiner nnd Landschreiber in Kurhessen. stahl, und was damit verknüpt sein mag, als desselben Verhehlung^ oder Anhandgebung, Kauf- oder Verpartierung verdächtiger Sachen, Verrätherei, Verwundung, Betrug, wucherliche oder sonst verbotene Contracte und was dergleichen, in die Peinlichkeit laufende, oder sonst der Christlichen Obrigkeit, besage der neuen Judenordnung za. bestrafen überlassene Verbrechen und Übeltaten von und unter den Juden verübt werden möchten, noch auch was sonst der Obrigkeit zu richten und zu schlichten gebührt, vor mich nicht bringen, noch vor mir rechtfertigen lassen, sondern so oft dergleichen Malefitz-Sachen sich zutragen und mir kund werden sollten, einen jeden Fall, ohner alle Gefährde und ohnerfordert, von mir selbst aus eigener Bewegnis der Obrigkeit anzeigen, immaßen ich dann solche (von mir selbst) auf keine Weise weder selbst vergleichen, noch vor mir vergleichen lassen, noch auch einen Juden an ebenmäßiger Anzeigung solcher Fälle so wenig als vor der verordneten Obrigkeit in denen vor sei• bige gehörigen Sachen Recht zu nehmen, abmahnen, verhindern, noch weniger deswegen in einigen Bann zu tun, oder von jemand anders getan zu werden gestatten, sondern vielmehr, da etwa ein oder ander, außer bloßen jüdischen Zeremouien-Sachen, anderer Irrung halber um rechtliche Verfügung wider Verhoffen sich bei mir angeben sollte, denselben jedesmal an gehörigen Ort und verordneten Richter verweisen, und in Summa mich keines Stücks oder Teils, so der Obrigkeit anhängig ist, im geringsten anmaßen will. V. Derer Juden Witwen und Waisen will ich mich in denen mir überlassenen Geschäften treulich annehmen, und dahin mit bedacht rein, daß selbigen von der Obrigkeit tüchtige und treue Vormünder bestellt und Sie in Jüdischen Gesetzen und Ceremonien auferzogen,, mit deren Vermögen aber treulich umgegangen und nichts davon: unterschlagen werde. VI. Will ich niemand mit Abnehmung übermäßiger Sporteln be״ schweren, sondern mit demjenigen, was mir gnädigst verordnet, mich' begnügen lassen. Vielweniger VII. Ohne genügsame Ursachen und vorher beschehene Untersuchung aus eigener Authoritaet oder privat-Absicht vor mich allein und^ ohne Vorwissen einiger Judenvorsteher gegen die Judenschaft mit An״ legung des Bannes verfahren.

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