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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1910-01-01 · Heft 5 · p. Seite 521

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
54 (1910)
Issue
Heft 5
Article
Landrabbiner und Landschreiber in Kurhessen
Date
1910-01-01
Page
Seite 521 (sequence 9)
Language
German
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Landrabbiner und Landschreiber in Kurhessen. 521 ausübte; nach ihm wirkten Dr. Adler und Dr. Prager; jetzt bekleidet Dr. Doctor das Amt. Welche Befugnisse dem Landrabbiner älterer Zeit zustanden, erfahren wir aus dem bei seiner Amtseinführung von ihm geleisteten Eide: f. »Daß dem Durchlauchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Friedrieh, Landgrafen zu Hessen, meinem gnädigsten Landesfürsten und Herrn, ich jederzeit will getreu, hold, gehorsam und untertänig sein, Sr. Hochfürstl. Durchlaucht und des Regierenden HochfürstL Hauses Hessen bestes und Nutzen nach aller meiner Möglichkeit befördern, Höchst Dero und dessen Schaden und Nachteil hingegen abwenden und verhindern. Wann ich gewahr werden sollte, daß gegen Höchst Dieselbe auch gegen Dero Land und Leute, wider Verhoffen, etwas nachteiliges geratschlagt werden sollte, will ich mich dabei nicht finden lassen, sondern vielmehr solches sogleich gehöriges orts anzeigen. II. Denen Hochfürstl. Herrn Ministris, Regierungs-, Kammer־? und andern Corporibus, wie auch gnädigst Verordneten Commissariis, und wer mir sonst zu befehlen haben wird, will ich allen schuldigen Respect, Gehorsam und Ehrerbietigkeit erweisen, und demjenigen, was mir von selbigen im Namen Gnädigster Herrschaft befohlen und zu tun auf־ erlegt wird, sobald möglich, willigst und schuldig nachleben. III. Will ich mit allem Fleiß dahin sehen, daß jedermann in denen Vor mich als Landrabbiner besage der Judenordnung überlassenen Judenschaftlichen Ceremonien-Sachen, nebst denen mir beigegebenen Personen, unparteiisches Recht wiederfahre, daß das Recht nicht gebeugt noch dabei weder aus Freundschaft, Feindschaft, Gewinnst, Geschenk, Gifft noch Gabe jemand durch die Finger gesehen werde, auch daß solches alles ohne Abbruch Gnädigster Herrschaft hohen Regalien und Jurisdiction geschehe. IV. Wann einem oder dem andern Juden einige Strafe von mir und denen Judenvorstehern zu dictiren sind, will ich dahin Sorge tragen, daß solche gehöriges erts berechnet, und nichts davon unterschlagen werde, zu dem Ende auch die Straf-protocolla jederzeit von denen dabei gewesenen Vorstehern mit unterschreiben lassen, hauptsächlich <aber will ich keine Malefitz-Sachen, als Hurerei, Ehebruch, Mord, Dieb-

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