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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1910-01-01 · Heft 5 · p. Seite 520

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
54 (1910)
Issue
Heft 5
Article
Landrabbiner und Landschreiber in Kurhessen
Date
1910-01-01
Page
Seite 520 (sequence 8)
Language
German
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520 Landrabbiner und Landschreiber in Kurhessen. 1. einem Landrabbinen, welcher zugleich Rabbiner für die Provinz Niederhessen (Cassel) ist und von uns bestellt wird; 2. den Rabbinen der übrigen Provinzen, und 3. einem Mitgliede des Vorsteher-Amtes hierselbst als Deputierten für sämtliche Vorsteher-Aemter, nebst 4. denjenigen außerordentlichen Mitgliedern, welche das Ministerium des Innern noch dazu aus den wissenschaftlich gebildeten und sonst wohl geeigenschafteten Israeliten zu berufen für gut finden wird. Den Versammlungen des Landrabbinats soll als landesherrlicher Kommissar das bei dem hiesigen Vorsteher-Amte Vorgesetzte Regierungs-Mitglied beiwohnen, auch sollen daran die für die übrigen Vorsteher-Aemter bestellten Kommissare, soweit es Unser Ministerium des Innern nötig erachten wird, teil nehmen. Dem Landrabbinate liegt ob: 1. Die Oberaufsicht auf den gesamten Gottesdienst und den Religionsunterricht zu führen, und über dessen Zustand und den angemessen erscheinenden Verbesserungen jährlich an das Ministerium des Innern zu berichten, 2. die Prüfungen (Religionslehrer und Rabbiner) vorzunehmen und darüber pflichtmäßige Zeugnisse zu erteilen, 3. die Auslegung in Religions-Angelegenheiten vorzunehmen, 4. die von dem Ministerium des Innern, von den Regierungen oder von den Vorsteher-Aemtern verlangten Gutachten über Gegenstände des Religionswesens zu erteilen, oder Entwürfe allgemeiner dahin einschlagenden Anordnungen auszuarbeiten, und 5. unaufgefordert alle zur Verbesserung der sittlichen Zustände der Israeliten dienlich scheinenden Vorschläge zu tun. Landrabbiner Dr. Romann, gestorben am 1. Elul 1842, war der erste, der die Verpflichtungen des neuen Gesetzes

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