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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1910-01-01 · Heft 5 · p. Seite 519

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
54 (1910)
Issue
Heft 5
Article
Landrabbiner und Landschreiber in Kurhessen
Date
1910-01-01
Page
Seite 519 (sequence 7)
Language
German
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Landrabbiner und Landschreiber in Kurhessen, 519 welcher nicht nur ein Landeskind ist, sondern auch als ein in Rechten und jüdischen Ceremonien kundigen Mann ausgewiesen worden und »von der hiesigen Verfassung mehr Wissenschaft als ein Ausländer« hat. Seine Bestätigung vollzog der Landgraf am 22. Oktober 1779 zu Weißenstein (Wilhelmshöhe). Kugelmann starb am 2. November 1798. Die Obervorsteher Michel Simon und Feidel David berichten dem Landesherren, daß Löb Meyer Berliner aus Bamberg von der gesamten hessischen Judenschaft ordnungsgemäß als Nachfolger gewählt sei. Seine Bestätigung hat folgenden Wortlaut: Nachdem Wir auf erstatteten untertänigsten Bericht der Ober-!*entkammer den von den judenschaftlichen Vorstehern und Assistenten untertänigst in Vorschlag gebrachten Landrabbiner in Bamberg, Namens Loeb Meyer Berliner, gnädigst hiermit confirmirt haben, so hat sich ermeldete Unsere Ober-Rentkammer darauf zu achten und besagten Landrabbiner gehörig zu verpflichten. Cassel, den 25ten Januar 1794. Wilhelm L. rt. Fleckenhühl, Bürgel. Confirmationsrescript für den Landrabbiner Berliner. Landrabbiner Berliner — oft Berlin genannt — war während der französischen Fremdherrschaft Mitglied des Konsistoriums der Israeliten zu Kassel. Er starb am 21. Mai 1814. Das Gesetz vom 14. Mai 1816 beschränkte den Wirkungskreis des Landrabbiners auf kirchliche Verrichtungen; jede Ausübung von Gerichtsbarkeit wurde ihm bei Strafe untersagt Das Gesetz vom 30. Dezember 1823 verordnete für Kurhessen die Einsetzung von Provinzialrabbinen, deren Befugnisse in den Paragraphen 26, 27 und 28 bestimmt sind. Von dem Landrabbinate handelten die Paragraphen 35 und 36.« Für die Leitung, Verbesserung und Aufsicht des gesamten jüdischen Religionswesens in allen Landesteilen soll ein Landrabbinat in unserer Residenzstadt halbjährlich zusammentreten. Dasselbe soll bestehen aus:

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