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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1910-01-01 · Heft 5 · p. Seite 516

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
54 (1910)
Issue
Heft 5
Article
Landrabbiner und Landschreiber in Kurhessen
Date
1910-01-01
Page
Seite 516 (sequence 4)
Language
German
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516 Landrahbiner und Landschreiber in Kurhessen. damit er in der Mitte des Fürstentums wohne, »allen gleich nahe und weit sei, auch weil es daselbst wohl ein ordentiiches Logiment gebe und es daselbst still sei. Der Landgraf bestätigte die Wahl und den Wohnort. Ziegenhain, 1656,, August, 4. Leider ist aus den Akten der Name des bestätigten Landrabbiners nicht zu ersehen. Auch muß derselbe nicht zu lange im Amte gewesen sein, denn schon 1665, Juli 1,. bitten die Vorsteher der Judenschaft die Landgräfin Hedwig Sophia um die Konzession eines Rabbiners, »daß derselbe unter anderem auch in specie in civil und Schuld- Sachen zwischen ihnen zu sprechen und recht zu geben bemächtigt sei, gleich den anderen Rabbinen im römischem Reich«. Wieder vergingen zwei Jahrzehnte, ohne daß von der* Tätigkeit eines Landrabbiners etwas erwähnt v/ird. Erst!687,. Februar 25. wird der Judenschaft in Hessen sechs Wochen Frist zur Aufnahme eines anderen Rabbiners gegeben. Noch׳ in demselben Jahre wird (1686, August 23.) Wolf Alexander (Traube) zum Rabbiner bestellt. Sein Wirken in Hessen währte fast zwei Jahrzehnte und endete in eigenartiger Weise.. Am 8. September 1794 wird dem Oberschultheiß Laubinger in Witzenhausen aufgegeben, den Rabbiner innerhalb vier Wochen aus dem Orte und Lande räumen zu lassen. Auf dringende Bitten der Judenschaft (Okt. 6.) »wurde der Rabbiner bis auf Weiteres geduldet. Wenngleich Wolf Traube am 12. Januar 1706 um »communication der gegen ihn erhobenen Anklagen« bittet, war seines Bleibens nicht mehr lange, denn schon am 8. Juli 1707 wird Philipp Jonas zum Rabbiner bestätigt. Auch die Tätigkeit dieses Rabbinen war nicht von langer Dauer. Im Jahre 1714, Oktober 14., will der Landgraf »einen neuen Rabbiner bestätigen, wenn die zwischen der Judenschaft wegen des ausgetretenen Rabbiners und dessen Consorten ausgebrochenen Streitigkeiten erst ausgemacht sind. Bis dahin muß die Sache::

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