Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 54 (1910)
- Issue
- Heft 5
- Article
- Landrabbiner und Landschreiber in Kurhessen
- Date
- 1910-01-01
- Page
- Seite 514 (sequence 2)
- Language
- German
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514 Landrabbigier und Landschreiber in Kuihessen. war von hoher Bedeutung. Ihm stand die Gerichtsbarkeit zu. Diese bezog sich auf folgende Fälle: Er durfte zwischen Juden und Juden, auch wenn Ausländer Kläger sind, nach mosaischem Recht richten und schlichten, Gehorsam verlangen und Zwangsmittel anwenden, in Civil- und Schuld־־ Sachen, in Injurienklagesachen, besonders aber in Ceremonien״ und Ehesachen sein Urteil fällen. Was aber der christlichen Obrigkeit zu richten gebührte, durfte der Rabbiner nicht vor sich ziehen, sondern jeden Fall »ohne alle Gefährde und unerfordert von ihm selbst aus eigener Bewegung« der Obrigkeit anzeigen. In dem Anzeigen solcher Fälle durfte er keinen Juden behindern, noch in den Bann tun, »sondern denselben jedesmal am gehörigen Ort und verordneten Richter verweisen, überhaupt keines Stückes, welches der Obrigkeit anhängig ist, im geringsten sich anmaßen«. Mithin durfte auch der Rabbiner keinem allgemein verbieten, beim Amte gegen einen anderen Juden zu klagen; der Landrabbiner durfte auch keinen vor ihn gehörigen Prozeß an das Amt verweisen. Wenn die Parteien bei ihm nicht persönlich erscheinen konnten, war ihnen die Vertretung durch einen Bevollmächtigten erlaubt. Litt der Rabbiner bei der Justizverwaltung Schaden, so entschädigte ihn die Judenschaft. Die christlichen Obrigkeiten mußten eine Exekution unverweigerlich verrichten, wenn sie vom Landrabbiner oder dessen Adjunkten angewiesen wurden. Im Laufe des dreißigjährigen Krieges scheinen die Angelegenheiten einigermaßen in Unordnung geraten zu sein. Am 10. Mai 1655 baten daher die Vorsteher der gemeinsamen Judenschaft des Fürstentums Hessen, Casselschenteils, den Landgrafen, »einen eignen Rabbi im Fürstentum zu bestellen« und »daß derselbe nach gehorsamer Folgeleistung von Ihr. Fürstl. Gnaden confirmiret und bestätiget werde«. Schon Landgraf Moritz habe die Anstellung eines Rabbi 1625 ernstlich befohlen. Durch die Kriegsunruhen konnte der bestellte Rabbi nicht länger bleiben, da man