Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 54 (1910)
- Issue
- Heft 5
- Article
- Landrabbiner und Landschreiber in Kurhessen
- Date
- 1910-01-01
- Page
- 513 (sequence 1)
- Language
- German
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Landrabbiner and Landschreiber in Knrhessen1). Von L. Horwitz. Das Landrabbinat in Kurhessen ist schon fast seit 300 Jahren eine staatliche Institution, denn schon 1625 ist den Juden ein inländischer hessischer Rabbiner vorgesetzt, unter welchem auch die Juden des Rotenburger Bezirkes — Quart — stehen. Fremden Rabbinen, z. B. denen von Fulda oder Friedberg, war bei ernstlicher Strafe verboten, in den zwischen Juden vorfallenden Streitigkeiten zu erscheinen. Da in der Grafschaft Schaumburg kein Landrabbiner angestellt war, gehörten alle Prozesse von Juden gegen Juden vor die Obrigkeit des Ortes. Die Wahl der Landrabbiner vollzog sich in der Weise, daß sie auf dem Judenversammlungstage nach Übereinstimmung mit den Vorstehern ernannt, vom Landesherrn bestätigt und von der Regierung verpflichtet wurden. Dem Hause Rotenbürg stand die Bestellung eines Landrabbiners nicht zu. Der Landrabbiner durfte weder mit einem Vorsteher noch mit zwei Schutzjuden, die mit 1000 Reichstalern oder höher in der Umlage standen, bis in den zweiten Grad verwandt sein. Sein Wohnsitz ist seit 1772 Cassel. In Streitigkeiten konnte er einen Rechtsgelehrten besorgen. Bei seinem Fortzuge aus dem Lande wurde ihm das Abzugsgeld von der Judenschaft vergütet. Dem Landrabbiner war es erlaubt, sich einen Adjunkten zu halten. Dieser durfte im Falle der Abwesenheit des Landrabbiners in geringeren Sachen richterliche Entscheidungen treffen. Die Autorität des Landrabbiners J) Benutzt sind die Kasseler geheime Ratsakten des Königl. Staatsarchives zu Marburg O. St. S. 2421 u. folg. [Vgl• die Nachbemerkung S. 533 f.]. Monatsschrift, 54. Jahrgang. 33