Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 54 (1910)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Die Reichssteuern der deutschen Judengemeinden von ihren Anfängen bis zur Mitte des 14. Jahrhunderts
- Date
- 1910-01-01
- Page
- Seite 463 (sequence 2)
- Language
- German
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ihren Anfängen bis zur Mitte des 14. Jahrhunderts. 463 vor, in denen von einer Pfandsumme von 400 M, S. die Rede ist; er unterläßt es aber auffallenderweise, die oben erwähnte Urk. Albrechts I. als1 *Beweis herbeizubringen; vgl, Forschungen zur deutschen Gesch. Bd. 16, 109: Urk. Ludw. d. B. d. d. 1336 Juli 20. — Die Verpfändung der Hälfte der Limburger Judenschaft an den Grafen Gottfried von Sayn־ und andere im Jahre 1336 wird von Ludwig d. B. noch in demselben Jahr widerrufen, nachdem sich Ger!ach von Limburg als rechtmäßiger Pfandherr jener Juden aiisgewiesen hat; Forschungen zur deutschen Gesch. a. a. O. — Schon 1345 kauft Gerl?,ch •von Limburg die Limburger Juden von dem Erzb. Balduin von Trier zurück, vgl. Ooertz, Regesten der Erzbischöfe zu Trier S. 85. Zu II und 12־ Heinrich VII, verpfändet 1312 dem Erzb. Balduiu von Tner die Juden von Oberwesel und Boppard gemeinsam mit den dortigen' Bürgern. Diese Pfairdschaft wird 1314 von Ludwig d. B. (8., Reg. Ludw. nr. 18) und 1346 von Karl IV. (B.-H., Reg. Karl nr. 275) bestätigt. Zu 12. Die Verleihungsurkunde, die Rudolf von Habsburg Philipp von Boianden ausgestellt hat, ist nicht erhalten. Die Tatsache der Verleihung wird uns aber aus einem Brief bekannt, den Rudolf an die Witwe eines Herrn von Boianden [vor 1282] schreibt (Bodmann, Cod. epistolaris Rüdolfi S. 153). Die beiieheiie Person, die in diesem Briefe nicht genannt wird, kann nur Philipp von Boianden gewesen sein; ferner muß die Verleihung selbst vor Mitte Aug. 1279 sfattgefunden haben (beides nach B.^Rdi., Reg. Rudolf nr. 1610 Zusalz). — Auch von der Verleihung der 20 M. 10 Pfd. Heller an Heinrieh von Montabaur erfahren wir erst auf indirektem Wege. Zu 15. Siehe Abschnitt IV, Exkurs 3: »Der Dortmunder Judenschutz«. Zu!7. Aus der Verleihung der 300 Pfd. Heller Jahresgülte an die Wormser Bürger im Jahre 1315 macht Ludwig d. B. schon im folgenden Jahre eine Pfandschaft und erhöht gleichzeitig die Jahresuutzung auf 400 Pfd. Heller mit der Bestimmung, daß diese um 4000 Pfd, Heller vom Reiche wieder eingelöst werden können (Boos, Wormser U.-B. II nr. 111). — Durch die Urk. vom 4.■Jan. 1348 gehen die Wormser Juden in den Besitz der dortigen Stadtgemeinde über, jedoch mit der Einschränkung, daß sie »soilent reichen und geben die leben und die versatzuonge, die itzont uoff in stent, allen den, den sie ez von rehte reichen und geben soilent« (ebd. 111370 .־). Nach Hereinbrechen der Katastrophe über die Wormser Judengemeinde wird deren!unterlassenes Gut von Karl IV. der Stadt zur Entschädigung überlassen (B.־H., Reg. Karl nr. 902: d, d. 1349 März 29). Zu 18. Der Speyerer Bürger Bickenbach muß die jährlichen