Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 54 (1910)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Die Ketubbah bei den Samaritanern
- Date
- 1910-01-01
- Page
- Seite 445 (sequence 13)
- Language
- German
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Die Ketubbah bei den Samaritanern. 445 Erussin in seiner ursprünglichen Form entspricht. Von Kidduschin ist hier keine Rede. Die offizielle Verlobung ist eine Antrauung, sie genügt, um einem Mädchen den Status einer verheirateten Frau zu geben. Die Braut heißt hier »Erusta«. Der »Hatan« verlobt sich als »Ares« mit ihr. Das Wort »Kallah« kommt gar nicht vor; tatsächlich findet sich das Wort nicht im Pentateuch in dieser Bedeutung, und dort bedeutet es immer »Schwiegertochter«. Erst in den prophetischen Schriften nimmt es die Bedeutung von »Braut« an. Auch erscheint in diesem Dokument keine Spur von einer Zustimmung der Braut. Der Mann wirbt um sie bei dem Vater oder dem Vormund, genau wie in der biblischer! Geschichte, und er bezahlt als Morgengabe (»Mohär«, von den Samaritanern »Mäher« ausgesprochen) eine bestimmte Summe, mit der in eigentümlieber Weise verfahren wird. Die etwas kleinere Hälfte wird sogleich bezahlt, und die größere Hälfte bleibt zurück als seine Verpflichtung an die ihm angetraute Frau, die er ihr im Falle einer Scheidung auszahlen muß. Die. Braut muß ein mündiges Mädchen sein, also in voller Reife stehen. Eine Verlobung mit einer Unmündigen wird hier nicht als möglich vorausgesetzt, und volle. Macht wird dem Mann über die Frau gegeben, sogar in einem Punkte, der in unseren Ketubboth längst verschwunden ist, daß er nämlich ihre Gelübde anerkennen oder aufiösen kann. Der Vater kommt dem Wunsche des Bräutigams nach mit vollem Bewußtsein und gutem Willen. Kein Zwang und kein Druck wird auf ihn ausgeübt. Diese Bewerbung muß in Gegenwart von Zeugen erfolgen, und wie uns das »Buch der Unterschiede« lehrt, in Gegenwart eines Gaben, der die Rolle des »Priesters« spielt, der allein den Bund zwischen Bräutigam und Schwiegervater besiegelt, den Segen darüber spricht und gewöhnlich das Dokument .aufsetzt und von einem oder mehreren Zeugen unterschreiben läßt. Weder Bräutigam noch Schwiegervater unterschreiben .es, und, wie mich der Priester Jizhak belehrt, wird dieses