Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 54 (1910)
- Issue
- Heft 3
- Article
- [Rezension]
- Date
- 1910-01-01
- Page
- Seite 377 (sequence 5)
- Language
- German
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Besprechungen. 377 Vollmachtsurkunde überflüssig erscheint«. Trotz aller Mühe haben wir dieses zweite Argument bei Maimuni nicht finden können. Auch verwechselt der Verfasser Eigentumserwerb mit Besitzerwerb. Bei der Vollmacht erwirbt ja der Bevollmächtigte das Eigentumsrecht, um dadurch in den Besitz des Gegenstandes kommen zu können. Anstatt Besitzrecht [S. 383, Z. 10 v. o.J und Besitzzusicherung [Z. 7 v. o.] müßte es Eigentumsrecht und Eigentumsübertragung heißen. Ferner sind die Worte »weil man nach talmudischen Begriffen nur Dinge, die tatsächlich vorhanden sind, Anderen als Besitz [lies Eigentum] zu übertragen vermag, und ein Darlehen, genauer eine Schuldforderung, eben als nicht existent angesehen wird« (383), ungenau. Die Forderung existiert ja (vgl. שדת מהריק שורש פיט ענף א, חוב מהרי דבר שבא לעולם.), nur ist sie kein übertragbarer Gegenstand, das Geld hingegen, das die Entstehung der Forderung bewirkte, existiert für den Gläubiger nicht mehr, weil es in das Eigentum des Schuldners übergangen ist. Es müßte daher heißen, eine Forderung kann deshalb nicht, wie andere Dinge übertragen werden, weil sie selbst kein übertragbarer Gegenstand ist, und das Geld, das sie bewirkte, nicht mehr existiert. Zu Nr. 51. Hier ist zu bemerken, daß der Schuldner, da das Verbot Wucher zu geben, von לא תשיך abgeleitet wird, nur dort eine Sünde begeht, wo sie auch der Gläubiger begeht. Hat aber der Glaubiger keinen Wucher genommen, kann beim Schuldner von לא תשיך;keine Rede sein. Nr. 54 ist der Text verstümmelt. Es müßte heißen אבל במערב היו כותבין בשטרי חובות שיש לגבות מן הקרקע,ומן המטלטלים:. .. Alle diese Ausstellungen vermögen jedoch den Wert dieser Arbeit für den Maimuniforscher nicht zu vermindern. Es folgt nun ein Aufsatz von Eppensietn 411—420, in welchem ׳er die exegetischen Bemerkungen Maimuni’s, die im Kommentare seines Sohnes Abraham enthalten sind, zusammenstellt, denen er noch manche aus dem Iggeret Teman, aus Bachja ben AscheFs Kommentar1) und den Midr’sche ha־Torah hinzufügt. »Wir gewinnen aus ihnen eine wünschenswerte Ergänzung zu Maimuni’s Art der Bibelerklärung, die auch, ohne von der Tendenz der Philosophie geleitet zu sein, in den eigentlichen Wortlaut der Schrift einzudringen bemüht war« (413). Dann folgen zwei Aufsätze von Friedländer, betitelt »Die arabische Sprache des Maimonides« und »Der Stil des Maimonides» (421—438). J) Deut. 7, 7. betrifft scheint dem Verfasser ein corrupter Text Vorgelegen zu haben, wo רמב״ם anstatt רמב״ן vorkommt. Thatsächlich;rührt diese Erklärung vom דמב״ן her.