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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1910-01-01 · Heft 3 · p. Seite 376

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
54 (1910)
Issue
Heft 3
Article
[Rezension]
Date
1910-01-01
Page
Seite 376 (sequence 4)
Language
German
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376 Besprechungen. Zu Nr. 39. Das Diktum der Gaonen, das Tur 85 א״ה, nicht ח״מ wie es im Texte heißt, zitiert, ist seine eigene Interpretation der Gaonen im Sinne des ר׳״א״ביד. Vergl. פרישה ודרישה z. Stelle. Zu Nr. 40. Hier schreibt der Verfasser in Bezug auf die Stelle in Kethubbot 101 b אתמר האומר לחבירו חייב אני לך מנה ר״י אמר חייב ר״ל אמר פטור. »Da jedoch für die Praxis der Babli maßgebend ist, gilt es, Klarheit darüber zu erlangen, ob die Kontroverse zwischen R. J. und R. L, in Wirklichkeit auf eine bloß fingierte Schuld sich bezieht.« Wir glauben, daß Maimuni unmöglich die Kontroverse zwischen ר״י und ר״ל auf eine fingierte Schuld beziehen kann. Eine fingierte Schuld wäre ja die bekannte אודיתא [B. B. 149). Daß aber Maimuni hier, trotz כ״מ zur Stelle und des ihm sekundierenden קצות החושן סימן מ* nicht von אלדיתא spricht, erhellt sofort, wenn man die Stelle in זכיד. למתנה IX, 9, wo von אודיתא die Rede ist, mit der hier angeführten vergleicht. Während er dort von הודאה spricht, heißt es hier המחייב und הרי זה חייב anstatt הודאתו הודאה. Daraus folgt unwiderleglich, daß Maimuni hier, wie מדמ zur Stelle und ,ש״ך ח״מ סימן מ mit Recht behaupten, von der Entstehung einer Obligation und nicht von einem Geständnisse, sei es auch nur einer fingierten Schuld, spricht. Es handelt sich hier nämlich darum, ob eine Obligation nur infolge eines Realkontraktes, eines Darlehens nämlich, oder auch infolge eines Literal- oder Verbalkontraktes entstehen kann. Maimuni bejaht Alles, während es seine Gegner verneinen. Auch scheint dem Verfasser entgangen zu sein, daß ר״ת, der sich zum Teile der Ansicht Maimunis arischließt, gerade aus dem Jerusch almi den Beweis liefert, daß דיי und ר״ל von der Entstehung einer neuen Obligation und nicht von einem Geständnisse sprechen. Vergl. Tossafot Kethubbot 102 s. v. אליבא* Zu Nr. 47. Hier bespricht der Verfasser die Einführung der Gaonen, daß man auch auf eine Forderung, um sie durch einen Dritten gerichtlich einzutreiben, diesem eine Vollmacht ausstelle, in welcher die Forderung ihm übertragen wird und zwar im Falle, daß der Tradent keine anderen Immobilien hat, auf Grund des Anteils, den jeder Jude am Boden Palästinas besitzt, und schreibt wörtlich »gegen diese zweite Anordnung wendet sich M. mit ungewöhnlicher Schärfe und er glaubt, aus zwei triftigen Gründen sie als eine unhaltbare bezeichnen zu müssen; erstens, weil die Gaonen selber eine auf den Bodenbesitz in Palästina hinweisende Vollmacht nicht als ein juristisches Instrument, sondern bloß als ein Schreckmittel für den Schuldner oder Depositar betrachten, und zweitens weil bei einem Darlehen, das so oder so durch Immobilien sichergestellt ist, eine einfache Zueignung genügt, demnach die Ausstellung einer kombinierten

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