Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 54 (1910)
- Issue
- Heft 3
- Article
- Die Reichssteuern der deutschen Judengemeinden von ihren Anfängen bis zur Mitte des 14. Jahrhunderts
- Date
- 1910-01-01
- Page
- Seite 340 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 82% known words query
- IRI
…/2829132-2829827-2829831-2889912--37945-2890023- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
340 Die Reichssteuern der deutschen Judengemeinden von irmnder jüdische Gemeinde infolge des Wegzugs einiger ihrer Mitglieder drückende Steuern »quibusdam per vim easdem extorquentibus« hat zahlen müssen1); in Zukunft solle die Gemeinde, um vor Schaden bewahrt zu bleiben, ihre Steuern nur dem Erzbischof von Cöln entrichten. Das kürzere Schreiben berührt wohl auch die als hart empfundene Besteuerung durch solche, die keine königliche Vollmacht besäßen; sein Hauptzweck ist aber, durch Betonung der Rechte des Cölner Erzbischofs dem Dilemma ein Ende zu bereiten, in dem sich die Gemeinde inbezug auf die Person ihres Schutzherrn befände2 * * * * *). In beiden Schreiben wird geflissentlich derjenige nicht genannt, welcher die Steuern erhoben hat, ohne hierzu kraft königlichen Auftrags berechtigt zu sein; nach dem Vorausgegangenen wissen wir aber, wer es gewesen ist. Noch am 15. Juli 1300 forderte König Albrecht die Dortmunder Bürger auf, eine unrechtmäßige Besteuerung der ansässigen Juden zu verhindern8). Doch bald bereitete sich der Umschwung vor. Ein zu Cöln am 1. Dez. 1300 tagendes Schiedsgericht entschied: da beide Parteien, sowohl der Erzbischof Wicbold als der Graf Eberhard von der Mark, Urkunden über die Belehnung mit der Stadt Dortmund und den übrigen streitigen Reichsgütern vorgelegt hätten, so solle Graf Eberhard 1J Ebd. nr. 268; ». . . ut nostre magnificentie est relatum, exactiones satis magnas et etiam adeo graves vobis sine nostro seu ipsius archiepiscopi mandato quibusdam per vim easdem extorquentibus . . . exoluistis, quod quidam ex vobis se a mansionibus suis ad loca alia transtulerunt . . 2) Ebd. nr. 269: »propter quod ne de cetera ob defensoris vestri dubietatem sustinere iacturas huiusmodi vos contingat, volumus etc., ut deinceps ipsi arckiepiscopa vice nostra et imperii subsitis, extra ipsum pecunias cuiquem non solvendo etc.«. Kurz vorher wird auch die harte Besteuerung mit den Worten begründet: »eo quia de vestro defensore forsan dubii extitistis . . .« 8) Rübel a, a. O, nr. 273.