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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1910-01-01 · Heft 3 · p. Seite 341

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
54 (1910)
Issue
Heft 3
Article
Die Reichssteuern der deutschen Judengemeinden von ihren Anfängen bis zur Mitte des 14. Jahrhunderts
Date
1910-01-01
Page
Seite 341 (sequence 9)
Language
German
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ihren Anfängen bis zur Mitte des 14. Jahrhunderts. 341 bis zur definitiven Entscheidung des Königs in seinem Besitz bleiben1). Die Entscheidung des Königs ließ auch nicht lange auf sich warten. Durch ein Schreiben vom 8׳. Febr. 1801 wies er die Dortmunder Bürger und Juden, ja sogar alle Reichsangehörigen in Westfalen an, dem Grafen Eberhard von der Mark an seiner Stelle zu gehorchen2). Damit war der Streit abgeschlossen; doch die Bemühungen der Cölner Erzbischöfe um Erlangung der im Besitz der Grafen von der Mark befindlichen Reichsgüter dauerten fort. Nur nahmen sie entsprechend der veränderten Rechtslage einen andern Charakter an. So ließ sich Erzbischof Heinrich II. von Cöln von König Heinrich VII. 1310 ermächtigen, die Reichspfandschaften Dortmund, das dortige Schultheißenamt, die dortigen Juden u. s. w. von den Erben Eberhards — dieser war also inzwischen gestorben — gegen Erlegung der Pfandschillinge für sich einzulösen3). Aber auch dieser Vorstoß hatte nicht die gewünschte Wirkung; die Erben Eberhards blieben im Besitz genannter Pfandschaften. Wenige Jahre später sehen wir denselben Erzbischof die Interessen des Grafen Engelbert von der Mark, des Sohnes Eberhards, wahrnehmen. Zu dieser Stellungnahme bestimmte ihn sicherlich die veränderte politische Lage. In einer Wahlkapitulation, die Herzog Leopold von Österreich *) Lacomblet, U.-B. z. Gesch. d. Niederrheins II nr. 1065. 2) £bd. III nr. 3. — Von den »universis in Westfalia commoraniibus sacro romano imperio pertinentibus« war früher gar nicht die Rede gewesen. 3) M. G. Constit. IV nr. 413: Urk. Hdnr. VII. d. d. 131G Sept. 2. — Laut Urk. desselben Datums forderte Heinrich VIL den Grafen Engelbert von der Mark auf, besagte Pfandschaften dem Erzb. Heinrich von Cöln zur Einlösung herauszugeben, ebd. nr. 414. Hier ist übrigens zum ersten Mal der Rechtstitel der Grafen von der Mark deutlich ausgesprochen. Freilich wird auch der Zweitel, ob die Verpfändung seinerzeit wirklich stattgefunden habe, durch die Wendung ui t dicitur, obligata« zum Ausdruck gebracht.

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