Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 54 (1910)
- Issue
- Heft 3
- Article
- Die Reichssteuern der deutschen Judengemeinden von ihren Anfängen bis zur Mitte des 14. Jahrhunderts
- Date
- 1910-01-01
- Page
- Seite 339 (sequence 7)
- Language
- German
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ihren Anfängen bis zur Mitte des 14. Jahrhunderts. 339 dccumque nobis videbitur expedire«1). Hieraus ergibt sich nunmehr folgendes : die Dortmunder Juden haben —und das will der Satz: ». . . ut dicti . . . Judei Tremonienses etc. in erster Reihe besagen — ihrem Schutzherrn als dem Stell- Vertreter des Königs die Steuern, mögen es ordentliche oder außerordentliche sein, zu entrichten2); gleichwohl bleibt dem König das Recht gewahrt, von ihnen, wann es ihm beliebt, Steuern zu fordern. Letztere Bestimmung erscheint übrigens merkwürdig genug; sie läßt sich eben nur aus dem Bestreben des Königs heraus erklären, einerseits dem Fürsten, der sich um seine Wahl verdient gemacht hat, Zugeständnisse zu machen, andererseits wiederum nicht gar zu viel preiszugeben. Wie die Juden, so wurden auch die Bürger von Dortmund dem Erzbischof Wicbold unterstellt. Doch die Einkünfte, die dieser von beiden erwartete, blieben aus. Ein anderer, Graf Eberhard von der Mark, hatte sie schon seit den Zeiten Rudolfs von Habsburg inne und dachte natürlich nicht daran, auf sie zu verzichten3). König Albrecht forderte die Dortmunder Bürger und Juden zum Gehorsam gegen den Cölner Erzbischof auf4). Am 1. Dez. 1299 richtete er an die Juden sogar zwei Schreiben, die sich in ihrer äußeren Form und in ihrem Inhalt voneinander unterscheiden. Das eine, bedeutend länger und im Ausdruck weitschweifiger als das andere, beschäftigt sich mit der Tatsache, daß die Dort- ף Ebd, 2) Mit aller Deutlichkeit bringt dies ein an die Dortmunder Jüden gerichtetes Schreiben Albrechts I. vom 1. Dez. 1299 zum Aus״ druck : »Quamquam ... vobis ... nostris dederimus litteris in mandatis, 11t ad ipsum archiepiscopum tamquam commissionem a nobis super hec habentem in vestris agendis recursum haberetis, nec cuiquam alii extra ipsum exactiones aliquas daretis in parte vel in toto, tarnen etc.«; Rübel, Dortmunder U.-B, I nr. 268. 3) Siehe das Schreiben Dortmunds an König Albrecht, Koppmann^ Hanserecesse I, 40 Anm. 1. 4) Rübel a. a. O. nr. 265. 266: Urkunden d. d. 1299 Okt. 18. 22°