Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 54 (1910)
- Issue
- Heft 3
- Article
- Die Reichssteuern der deutschen Judengemeinden von ihren Anfängen bis zur Mitte des 14. Jahrhunderts
- Date
- 1910-01-01
- Page
- Seite 338 (sequence 6)
- Language
- German
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338 Die Reichssteuern der deutschen Judengemeinden von der 500 Pfd. Heller an Gerhard von Mainz die Judensteuer zu Frankfurt vom Reich vollständig vergeben1). Addieren wir nun alle bisher verliehenen und verpfändeten Steuerteile, so erhalten wir die Gesamtsumme von 1121 Pfd. Heller2). In späterer Zeit erwachsen einer derartigen Berechnung infolge des lückenhaften Materials unlösbare Schwierigkeiten. 3. Der Dortmunder Judenschutz. Bald nach seiner Krönung überließ König Albrecht I. dem Erzbischof Wicbold von Cöin u. a. den Judenschutz in Dortmund. Er bestimmte hierbei : ». . . ut dicti . . . Jude! Tremonienses ad ipsum archiepiscopum recursum habere possint in suis necessitatibus et agendis«3). Aus dieser allgemeinen Fassung des Ausdrucks wird man nicht recht klug : in welchen Angelegenheiten haben sich denn die Dortmunder Juden an genannten Erzbischof zu wenden? Man wird zunächst daran denken müssen, daß sie in allen Fällen der Not von ihm Hilfe erbitten und erwarten dürfen. Und daß der zitierte Satz diesen Gedanken auch in sich schließt, wird nicht zu bestreiten sein. Die Urkunde selbst aber läßt ihn vor einem andern in den Hintergrund treten. Die obigem Zitat unmittelbar folgende Einschränkung lautet nämlich : »Ita tarnen, quod nichilominus nos a dictis . . . Judeis Tremoniensibus servicia et subsidia requirere possimus, quan- 0 Zu dieser Folgerung berechtigen die Worte: »Nullam eciam petfcionem etc. prefatis iudeis Frankenfordensibus, qui nunc ibidetn sunt aut erunt, aliqualiter inponemus, existentibus taliter in manibus archiepiscopi memorati*; Böhmer-Lau, Frankf. U.־B. I nr. 750. 2) 20 M. Cöln. Pf. 25 3 . » 300 » » 345 M. Cöin. Pf. 621 =־ Pfd. Heller 500 » » 1121 Pfd. Heller. Wegen der Umrechnung der Cöin. Mark in Pfd. Heller siehe oben S. 335 Anm. 4. 3) M. G. Constit. IV nr. 24 : Urk. Albr. I. d. d. 1293 Aug. 28.