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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1910-01-01 · Heft 3 · p. Seite 336

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
54 (1910)
Issue
Heft 3
Article
Die Reichssteuern der deutschen Judengemeinden von ihren Anfängen bis zur Mitte des 14. Jahrhunderts
Date
1910-01-01
Page
Seite 336 (sequence 4)
Language
German
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336 Die Reichssteuer der deutschen Judengemeinden von beanspruchen. Diese Summe stimmt mit der in der Bestätigungsurkunde Karls IV. vom 26. Juni 1349 angegebenen genau überein1). Im Kampfe zwischen Ludwig d. B. und Karl IV. um die Krone hielt die Bürgerschaft von Frankfurt — und mit dieser natürlich die dortige Judenschaft—treu zu ersterem2). Auch nach Ludwigs Tode verharrte sie im Widerstand gegen Karl und verschloß ihm die Tore. Ja, sie nahm sogar später zugleich mit den übrigen Reichsstädten der Wetterau offen Partei für den Gegenkönig Günther von Schwarzburg. Erst dessen Verzicht auf die Krone (26. Mai 1349) brachte Karl IV. die Anerkennung durch Frankfurt. Demnach flössen ihm bis zu dieser Zeit keinerlei Reichseinkünfte aus Frankfurt zu. Nichtsdestoweniger verfügte er schon früher über dieselben, ohne sie in Wirklichkeit zu besitzen. So sollten laut Urk. vom 13. Dez. 1347 die Frankfurter Bürger 300 Pfd. Heller, und die dortigen Juden 200 Pfd. Heller von ihrer Jahressteuer an Ulrich von Hanau so lange entrichten, bis diese Gelder vom Reich wieder eingelöst würden3). Und am 11. März 1348 wurden Bürger und Juden von Frankfurt, Gelnhausen und Friedberg dem Landgrafen Heinrich zu Hessen verpfändet4). Es liegt auf der Hand, daß diese beiden Verpfändungen nicht zur Ausführung gelangen konnten, solange Frankfurt und die übrigen wetterauischen Reichsstädte Karl IV. ihre Anerkennung versagten. Aber sie gelangten auch dann nicht zur Ausführung, als jenes Hindernis beseitigt war, wenigstens soweit die Frankfurter Juden hierbei in Betracht kommen; denn letztere wurden am 25. Juni 1349 — also nur einen Monat nach dem Verzicht Günthers von Schwarzburg — von Karl IV. der Stadt Frankfurt ver- ג) Siehe Anhang III nr. 7. 2) »Swerlichen dynst« mußten die Frankfurter Juden Ludwig d. B. leisten; Böhmer, Cod. dipl. Moenofr. S. 609 : d. d. 1347 Aug. 12. 8) Böhmer, Cod. dipl. Moenofr. S. 610. ף B.-H,, Reg. Karl nr. 5996.

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