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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1910-01-01 · Heft 2 · p. Seite 218

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
54 (1910)
Issue
Heft 2
Article
Die Reichssteuern der deutschen Judengemeinden von ihren Anfängen bis zur Mitte des 14. Jahrhunderts
Date
1910-01-01
Page
Seite 218 (sequence 13)
Language
German
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218 Die Reichssteuera der deutschen Judengemeinden von ordentlichen Steuer von den dortigen Juden beizustehen und fügte dieser Aufforderung hinzu: »Quod autem Judei nobili viro, comiti de marchia, ex parte nostra quantum ad presens spnt obligati, nobls in hiis subventionibus sicut ad aliorum iudeorum obligationes nolimus derogari, praesertim cum hac vice subventionem hanc nobis habeamus plurimum opportunam . . .«.1J Dieser Satz hat nur dann einen rechten Sinn, wenn als Voraussetzung gedacht ist, daß der König nicht das Recht hat, verpfändete Judenschaften zu besteuern. Ganz besonders wird unsere Behauptung noch durch den Umstand gestützt, daß im Jahre 1333 die Herzöge von Niederbayern als Pfandherren der Regensburger Juden zur außerordentlichen Besteuerung derselben durch Ludwig d. B. ihre besondere Erlaubnis gaben.2) Immerhin scheint es nicht als unbedingt feststehend betrachtet worden zu sein, daß der König verpfändete Judenschaften nicht besteuern dürfe; denn viele Pfandherren ließen sich von ihm in Verpfändungsurkunden die ausdrückliche Versieherung geben, daß er während der Dauer der Pfandschaft von jeglicher Besteuerung Abstand nehmen würde3); und daß — wahrscheinlich beim Fehlen solcher Verpflichtung — der König verpfändete Judenschaften in der Tat einer Besteuerung unterwarf, ist bereits dargelegt. 1. Die Ausübung des Rechtes der JudenbeSteuerung durch Landesherren und Städte vom Ausgang des Interregnums bis zurMittte des 14. Jahrhunderts. Der Übergang des Judenregals vom Reich auf territoriale Gewalten hatte, wie wir im ersten Abschnitt aus- *) Rübel a. a. O. 2) Reg. rer. Boic. a. a. O. 3) z. B. Böhmer-Lau, Frankf. U.-B. I nr. 750: Urk. Albr. d. d. 1299 Okf. 3.

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